Leitsatz
Mit Verbundurteil des erstinstanzlichen Gerichts war die Scheidung der Ehe ausgesprochen und eine Sorgerechtsregelung getroffen worden. Die elterliche Sorge war der Kindesmutter übertragen worden.
Gegen die Entscheidung zur elterlichen Sorge legte der Vater Beschwerde ein und begehrte Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Sein Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Regelung der §§ 1696, 1671 BGB sei dann abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Sinn dieser Regelung sei es nicht, eine Sorgerechtsregelung nach Ausschöpfen des Rechtswegs einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, sondern die Möglichkeit der Abänderung der Sorgerechtsregelung aufgrund veränderter Umstände zu ermöglichen (vgl. BGH v. 14.10.1992 - XII ZB 150/91, MDR 1993, 241 = FamRZ 1993, 314; OLG Naumburg v. 22.3.2005 - 8 WF 238/04, OLGReport Naumburg 2005, 747).
Zudem gehe es bei der angefochtenen Sorgerechtsentscheidung nicht um die erste Entscheidung über die elterliche Sorge gem. § 1671 BGB nach Trennung der Eltern. Diese sei bereits - nach einer vorhergehenden Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten der Kindesmutter - durch Beschluss vom 13.7.2004 getroffen worden. Die seinerzeit von dem Vater hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolglos geblieben.
Die Abänderung einer formell rechtskräftigen Sorgerechtsregelung komme nur dann in Betracht, wenn Tatsachen geltend gemacht würden, die nach Erlass der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden seien.
Solche Gründe sah das OLG im vorliegenden Fall nicht. Auch von einer Verbesserung des Verhältnisses der Eltern zueinander könne nicht gesprochen werden, so dass auch insoweit ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht komme.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 10.10.2006, 4 UF 42/06