Leitsatz
Ein unterhaltsverpflichteter Vater begehrte die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei minderjährigen Kindern aus seiner geschiedenen Ehe und berief sich hierbei auf eine tiefgreifende Veränderung der dem Ausgangstitel zugrunde liegenden Umstände.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Abänderung eines Prozessvergleichs vom 27.5.2005 dahingehend, dass er mit Wirkung ab Juli 2005 nur noch zur Zahlung reduzierten Unterhalts verpflichtet sei. Er berief sich in seiner Klage darauf, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar die Geburt seines Sohnes am 16.6.2005 berücksichtigt worden sei, nicht jedoch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter seines Sohnes und jetzigen Ehefrau, die ohne eigenes Einkommen und Vermögen in seinem Haushalt lebe.
Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde unter Hinweis darauf, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aufseiten des Klägers sämtliche Unterhaltsverpflichtungen festgestanden hätten, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, dem Klagevorbringen lasse sich eine nachträgliche Veränderung der in dem Prozessvergleich zugrunde gelegten Umstände nicht entnehmen. Die mit der Unterhaltspflicht gegen den Beklagten und dem weiteren Kind G. aus zweiter Ehe gleichrangige Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau sei dem Grunde nach zum Zeitpunkt des Unterhaltsvergleichs bereits angelegt und auch bekannt gewesen; jedenfalls habe der Kläger das Risiko einer nach der Geburt des Kindes aus der neuen Beziehung eintretende Bedürftigkeit seiner jetzigen Ehefrau übernommen.
Hiervon gehe der Kläger im Übrigen auch selbst aus. Sowohl die erwartete Geburt des dritten Kindes als auch die Eheschließung seien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannt gewesen. Dies sei im Protokoll auch ausdrücklich so festgehalten worden. Im Übrigen habe dieser Umstand Berücksichtigung in der ab Juni 2005 vereinbarten Reduzierung des Kindesunterhalts auf 107 % des Regelbetrages Berücksichtigung gefunden.
Es liege daher nahe, dass eine etwaige Unterhaltsbedürftigkeit der zweiten Ehefrau nach der Niederkunft bereits mit Bedacht und Grundlage der getroffenen Unterhaltsvereinbarung geworden sei. Der Kläger habe jedenfalls das Risiko einer ihm ungünstigen nachträglichen Entwicklung allein übernommen (vgl. Thalmann in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 8 Rz 170 a.E.; s. auch BGH NJW 2000, 2497 [2498]; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 779 Rz 15).
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2005, 11 WF 1004/05