Leitsatz
Das OLG München hat sich in dieser Entscheidung mit der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption auseinandergesetzt. Der im Jahre 1929 geborene Annehmende (Beteiligter zu 2) war ledig und hatte keine Kinder. Er war gehbehindert und an den Rollstuhl gefesselt.
Seit dem Jahre 2004 wurde er von dem Anzunehmenden (Beteiligter zu 1) betreut, der im Jahre 1953 geboren war. Diese Betreuung erfolgte zunächst im Rahmen der Tätigkeit des Beteiligten zu 1) für einen Pflegedienst, seit Oktober 2005 im Rahmen eines privaten Pflegedienstvertrages. Seit dieser Zeit bewohnte der Beteiligte zu 1) mietfrei eine Wohnung im Anwesen des Beteiligten zu 2). Für seine Pflegedienste erhielt er ein Entgelt i.H.v. 1.750,00 EUR netto monatlich. Durch die Adoption wollte der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) an sich binden, um die bestehende und von ihm als "Glücksfall" empfundene Pflegesituation für die weitere Zukunft zu sichern und zu erhalten. Auch die Ersparnis der Erbschaftssteuer spielte bei der Entscheidung, die Adoption zu beantragen, eine Rolle.
Das AG hat nach Anhörung der Beteiligten die Adoption abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2) Beschwerde ein. Das LG wies die Beschwerde nach weiterer Anhörung der Beteiligten zurück.
Gegen den Beschluss des LG richtete sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die ebenfalls ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Rechtsauffassung der Vorgerichte und lehnte die beantragte Adoption ab. Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen müssten positiv festgestellt werden. Wenn nach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verblieben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt sei, müsse der Adoptionsantrag abgelehnt werden (OLG München MDR 2009, 333; OLG Köln FGPrax 2007, 121; OLG Köln FamRZ 2003, 1870; BayObLG FamRZ 1996, 183).
Die Ablehnung des Adoptionsantrages erfolgte mangels sittlicher Rechtfertigung i.S.d. § 1767 Abs. 1 BGB. Die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen sei nach § 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden sei. Entscheidender Anlass für die Annahme müsse ein familienbezogenes Motiv sein. Ein solches müsse jedenfalls das Hauptmotiv der Adoption sein. Das Vorliegen weiterer Motive schade nicht, solange es sich nur um Nebenmotive handele.
Im vorliegenden Fall sei die Adoption jedoch primär deswegen beantragt worden, um den Anzunehmenden stärker zu binden und die Pflegeleistungen des Annehmenden auch für die Zukunft zu sichern. Die Adoption sei somit im Wesentlichen nicht aus familienbezogenen Motiven beabsichtigt.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 05.05.2009, 31 Wx 017/09