Leitsatz
Kernproblem der Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein begleiteter Umgang anzuordnen ist.
Sachverhalt
Nicht miteinander verheiratete Eltern stritten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts des Vaters mit dem im August 2001 geborenen gemeinsamen Sohn. Die Eltern lebten seit April 2004 voneinander getrennt. Die Mutter übte die alleinige elterliche Sorge für den Sohn aus, der in ihrem Haushalt lebte.
Das FamG hatte dem Vater nach Anhörung der Beteiligten und Einholung von Sachverständigengutachten ein unbegleitetes Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr eingeräumt. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Mutter mit der Beschwerde, die unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu einer teilweisen Modifizierung des Umgangsrechts zwischen Vater und Sohn führte.
Entscheidung
Das OLG führt in seiner Entscheidung aus, dass ein begleiteter Umgang einerseits den Umgang ermöglichen und andererseits das Kind schützen solle. Damit sei jedoch eine Einschränkung des Umgangsrechts verbunden. Die Anordnung eines begleiteten Umgangs beschränke dabei nicht nur den Vater erheblich in seinem Elternrecht, sondern greife auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit seinem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich unbeaufsichtigt und ohne Beobachtung durch Dritte persönlichen Kontakt zu pflegen. Eine solche Einschränkung des Umgangsrechts dürfe daher nur erfolgen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordere, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Insoweit bedürfe es der Feststellung einer konkreten Gefährdung des Kindes. Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordere dabei eine sichere Tatsachengrundlage (BVerfG. FamRZ 2008, 494 f.; FamRZ 2005, 1816 f.).
Lege man die zu beachtenden Maßstäbe für die von der Mutter gewünschte Umgangseinschränkung zugrunde, habe das FamG im vorliegenden Fall dem Vater zu Recht einen unbegleiteten Umgang eingeräumt, da eine dem Kind hierdurch konkret drohende Gefährdung nicht feststellbar sei.
Die psychische Verfassung des Vaters rechtfertige die Anordnung eines begleiteten Umgangs nicht. Die Ängste der Mutter insoweit seien nachvollziehbar. Solange aber - wie hier aufgrund sachverständiger Feststellungen - keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindes durch den Vater beständen, müsse die Mutter trotz ihrer nachvollziehbaren Vorbehalte den unbegleiteten Umgang des Vaters mit seinem Sohn akzeptieren.
Hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangsrechts folgte das OLG der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nur teilweise. Es hielt die Reduzierung auf nur eine Übernachtung am Wochenende für nicht gerechtfertigt. Durch den vom FamG eingeräumten Umfang des Umgangs alle zwei Wochen von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr werde nicht nur das Elternrecht des Vaters beschränkt, sondern auch das Umgangsrecht des Kindes und sein Wunsch nach intensiveren Kontakten mit seinem Vater als bisher. Im Übrigen habe das FamG die übliche Ferien- und Feiertagsregelung nicht getroffen.
Das OLG wies darauf hin, dass es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei, sondern im Rahmen des Verfahrensgegenstandes von Amts wegen die Regelungen zu treffen habe, die dem Wohl des Kindes am besten entsprächen. Das sog. Verschlechterungsverbot gelte in Umgangsverfahren nicht (vgl. hierzu Keidel/Kunze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 118).
Vor diesem Hintergrund und dem von dem Kind geäußerten Wunsch, mehr Zeit mit seinem Vater verbringen zu wollen, hat das OLG das vom FamG eingeräumte unbegleitete Umgangsrecht des Vaters vom Umfang her ausgeweitet.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.04.2008, 10 UF 16/08