Leitsatz

Gegenüber der Antragstellerin war die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 120 Nr. 2 ZPO widerrufen worden, nachdem sie trotz Erinnerung der Aufforderung nicht nachgekommen war, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen.

Hiergegen legte sie sofortige Beschwerde ein.

Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe nach der Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO nur dann aufgehoben werden könne, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben habe.

Das Gericht sei nach § 120 Abs. 4 ZPO berechtigt, die Entscheidung über zu leistende Zahlungen zu ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Auf Verlangen des Gerichts habe sich deshalb die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei.

Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach diesen Vorschriften seien nicht gegeben. Zwar habe die Antragstellerin auf das Anschreiben des Gerichts und die einmalige Erinnerung keine Erklärung abgegeben.

Mit dem Schreiben des Gerichts sei die Antragstellerin nicht aufgefordert worden, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Sie sei vielmehr gebeten worden, das mitübersandte Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) auszufüllen, mit den entsprechenden Nachweisen zu versehen und innerhalb von drei Wochen zurückzuschicken. Ferner sei sie darauf hingewiesen worden, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkomme.

Entgegen der in dem Schreiben des erstinstanzlichen Gerichts vertretenen Auffassung bestehe jedoch keine Verpflichtung zu einer erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein Pflichtenverstoß der Antragstellerin, der die Entziehung der Prozesskostenhilfe rechtfertigen könne, liege nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006, 4 WF 93/06

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