Eine präzise Definition dessen, was bei Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben eine "Eignungsprüfung" im nationalen Recht ist bzw. (nur) sein darf, findet sich in der benannten EU-Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h. Demnach ist die "Eignungsprüfung" eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat ist. Diese Prüfung kann sich auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmestaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

 
Praxis-Beispiel

Rechtsanwälte aus dem Ausland

Wer z. B. aus Italien kommend in Deutschland als Rechtsanwalt praktizieren will, muss nicht nur das materielle Recht und das Prozessrecht der Bundesrepublik kennen. Er muss auch die berufsständischen Regeln kennen, die in keinem Gesetz und keiner Verordnung angelegt sind. Dazu gehört z. B., dass man in einem Prozess gegenüber einer ebenfalls anwaltlich vertretenen Partei kein Versäumnisurteil (VU) beantragt, wenn die Partei aus unerklärten Gründen nicht zum Prozess erscheint, es sei denn, man hat die Möglichkeit, ein VU zu beantragen, vorher ausdrücklich angekündigt.

Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates festgelegt.

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