Leitsatz
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob der von dem geschiedenen Ehemann geltend gemachte Anspruch auf hälftige Beteiligung an einer von der Ehefrau während der Ehe gebildeten Kapitalanlage als sonstige Familiensache i.S.d. § 266 FamFG mit der Folge der Zuständigkeit des Familiengerichts zu qualifizieren ist.
Die Parteien waren verheiratet gewesen und im März 2005 geschieden worden. Während der Ehe hatten sie ein Depotkonto bei einer Bausparkasse eröffnet, auf das 30.000,00 DM von ihnen eingezahlt wurden. Das Kapital wurde mit 4,8 % Zinsen jährlich für fünf Jahre angelegt. Zugleich schloss die Ehefrau einen Lebensversicherungsvertrag ab. Die Beiträge hierzu wurden aus dem Depotkonto getätigt, das Ende 2002 erschöpft war. Der auf die Lebensversicherung der Ehefrau eingezahlte Betrag wurde bis zur Fälligkeit verzinst und im Jahre 2009 ausgezahlt.
Der geschiedene Ehemann hat mit seiner Stufenklage vor dem LG die Beklagte auf Auskunft über die Höhe des Lebensversicherungsbetrages und auf Zahlung des dann noch zu beziffernden hälftigen Erlöses in Anspruch genommen und geltend gemacht, es habe zwischen den Eheleute eine Absprache gegeben, wonach der Erlös aus der Lebensversicherung beiden je zur Hälfte habe zustehen sollen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Familiensache, im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Beteiligung an dem Erlös der auf ihren Namen abgeschlossenen Lebensversicherung, da es weder eine entsprechende Vereinbarung gebe, noch der Kläger an dem Aufbau der Lebensversicherung beteiligt gewesen sei. Das Geld auf dem Depotkonto sei eine Schenkung ihres Vaters gewesen.
Das LG hat mit Beschluss vom 1.8.2011 seine Unzuständigkeit festgestellt und zugleich das Verfahren an das für Familiensachen zuständige AG Frankfurt/Main verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit an das AG Schöneberg - Familiengericht - verwiesen wurde.
Das LG habe zutreffend den vorliegenden Rechtsstreit als Familiensache gemäß §§ 111, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG angesehen.
Mit der Regelung in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG solle u.a. das sog. Güternebenrecht in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen. Der vorliegend vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf hälftige Beteiligung an einer während der Ehe gebildeten Kapitalanlage, die nach seiner Behauptung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollte, stelle eine Streitigkeit dar, die im Zusammenhang mit der Scheidung der Parteien stehe und daher als eine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 zu qualifizieren sei.
Fraglich sei allein, ob ein zeitlicher Zusammenhang zur Trennung/Scheidung der Parteien erforderlich sei. Dies sei vom LG zutreffend verneint worden. Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, die einen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung verlange, überzeuge nicht. Bereits der Wortlaut stehe der Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Scheidung entgegen, da nur ein Zusammenhang mit der Scheidung verlangt werde. Ein zeitlicher Zusammenhang stehe auch der Gesetzesbegründung entgegen, wonach Verfahren, die eine besondere Sachnähe zum Familienrecht hätten, dem Familiengericht zugewiesen werden sollten.
Es sei nicht erkennbar, dass diese besondere Sachnähe von einem zeitlichen Faktor abhängig sei.
Im Übrigen sei - wolle man einen zeitlichen Zusammenhang für erforderlich halten - nicht eindeutig bestimmbar, ab wann dieser zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben sein sollte.
Das KG zog in seiner Entscheidung Parallelen zum Zugewinnausgleich, der erst mit Rechtskraft der Scheidung entstehe und drei Jahre lang geltend gemacht werden könne. Werde er im Wege der Stufenklage geltend gemacht, könne sich das Verfahren über den Zugewinnausgleich über Jahre erstrecken.
Würde man aufgrund eines letztlich willkürlich zu bestimmenden Zeitpunkts den zeitlichen Zusammenhang verneinen, könnte das Ziel der Einführung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, nämlich auch eine Entscheidung durch das Familiengericht über das sog. Güternebenrecht herbeizuführen, nicht mehr erreicht werden, ohne das hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich sei (hierzu auch Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., Rz. 15, so auch Zöller/Lorenz, a.a.O., Rz 17). Das KG kam zu dem Ergebnis, es bedürfe keines zeitlichen Zusammenhangs zur Rechtskraft der Scheidung, so dass es sich vorliegend um eine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2011, 13 W 12/11