Leitsatz
Die Klägerin hatte für die von ihr beabsichtigte Abänderungsklage zum Trennungsunterhalt Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr vom Amtsgericht mit der Begründung verweigert wurde, der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils vom 1.11.2004 entgegen. Die Gründe, auf die die Klägerin ihr Abänderungsbegehren stützt, seien nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden. Schon damals habe sie vorgetragen, sie sei wegen einer psychischen Erkrankung und wegen epileptischer Anfälle erwerbsunfähig erkrankt. In der von ihr beabsichtigten Abänderungsklage habe sie weder vorgetragen, dass ihr Leiden sich verschlimmert hätte, noch eine Verschlechterung ihrer Einkommensverhältnisse behauptet. Die Klägerin hat gegen den ablehnenden PKH-Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter anderem damit begründet, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung habe sich aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Monat Januar 2005 ergeben, dass sie an einer paranoiden Schizophrenie leide. Zwar sei nicht feststellbar, wann die Krankheit der Klägerin zum Ausbruch gekommen sei, jedenfalls habe sich ihr Zustand seit Schluss der mündlichen Verhandlung wesentlich verschlimmert. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie am 17.1.2005 in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen worden sei. Auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich wesentlich verschlechtert. Bis Dezember 2004 habe sie noch Arbeitslosenhilfe erhalten, ab 1.1.2005 nur noch geringere Leistungen gem. Hartz IV.
Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Im Vorprozess hatte die Klägerin vorgetragen, dass sie wegen ihrer psychischen Erkrankung am Arbeitsleben nicht teilhaben kann. Nach Auffassung des OLG kommt es wegen ihrer Erwerbsfähigkeit nicht auf das nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung diagnostizierte Krankheitsbild an. Dieses Krankheitsbild betrifft eine schon erwerbsunfähige Partei und verändert ihre Möglichkeit, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen, nicht.
Für die Präklusionswirkung ist allein auf die objektive Lage abzustellen und nicht auf die subjektive Kenntnis der Partei. Auch Veränderungen, die schon zum Zeitpunkt des Endes der mündlichen Verhandlung eingetreten, jedoch noch nicht bekannt waren, können den Erfolg der Abänderungsklage nicht herbeiführen. Sie sind denen gleichgestellt, die bekannt waren, aber aus irgendwelchen Gründen im Vorprozess nicht vorgetragen wurden (Göppinger/Wachs/Vogel, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 2399 ff.).
Soweit die Auffassung vertreten werden könnte, der Vortrag der Klägerin in dem Vorprozess hätte anders beurteilt werden müssen, hätte sie durch das Rechtsmittel der Berufung ihren Rechtsstandpunkt zur Geltung bringen müssen. Dies hat sie nicht getan, so dass nunmehr die Bindungswirkung auf die getroffene Wertung des erstinstanzlichen Gerichts in dem Vorprozess umfasst.
Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe aufgrund geringerer öffentlicher Hilfe ein geringes Einkommen, kann nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen. Ihr ist im Vorprozess ein fiktives Einkommen von 1.317,78 EUR zugerechnet worden. Auf die Beurteilung ihrer Unterhaltsbedürftigkeit hat daher ein Absinken der geringeren öffentlichen Hilfen keinen Einfluss, unabhängig von der Frage deren Subsidiarität.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.09.2005, 5 WF 152/05