Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, welche Voraussetzungen für eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG vorliegen müssen. Gegenstand der Entscheidung war ferner die fehlende Ausgleichsreife eines Anrechts auf eine ergänzende Versorgung, deren Gewährung nur bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen zugesagt worden ist.
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten am 6.5.1977 geheiratet. Aus der Ehe waren zwei in den Jahren 1989 und 1991 geborene Kinder hervorgegangen. Seit dem 4.11.2001 lebten die Beteiligten getrennt. Der Antragsteller zog aus dem gemeinsam erworbenen Reihenhaus aus. Die Kinder blieben bei der Antragstellerin. Die Ehe wurde im November 2004 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde und rügte, dass das erstinstanzliche Gericht den Versorgungsausgleich auf die Zeit bis zum 31.12.1998 beschränkt hatte. Ein Versorgungsträger als Beteiligte zu 3) beanstandete mit ihrem Rechtsmittel, dass der Versorgungsausgleich durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zu Lasten der bei der Beteiligten zu 5) bestehenden Versorgungsanrechte durchgeführt worden sei, obwohl es sich bei der Beteiligten zu 5) um einen privaten Versorgungsträger handele.
Beide Rechtsmittel hatten Erfolg.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass auf das Verfahren gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden sei, obgleich das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei. Dies beruhe darauf, dass das FamG die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt habe. Im Interesse der Rechtsklarheit und des Schutzes der Verfahrensbeteiligten sei davon auszugehen, dass die Anwendung des neuen Rechts bei abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren allein von der Anordnung der Abtrennung abhänge.
In der Sache selbst kam das OLG zu dem Ergebnis, der Versorgungsausgleich sei gemäß § 1 VersAusglG durch Halbteilung der von den geschiedenen Ehegatten in der Ehezeit vom 1.5.1977 bis zum 28.2.2003 erworbenen Anteile von ausgleichsreifen Anrechten uneingeschränkt durchzuführen.
Eine gemäß § 27 VersAusglG ausnahmsweise mögliche Beschränkung finde nicht statt, weil der uneingeschränkte Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht grob unbillig sei.
Eine Korrektur finde nur dann statt, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechendem Ergebnis führen würde.
Die Voraussetzungen hierfür seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Ein Anrecht der Antragsgegnerin auf eine Versorgung durch die Beteiligte zu 5) sei bislang nicht ausgleichsreif i.S.d. § 19 VersAusglG. Es handele sich um einen Versorgungsanspruch, der der Antragsgegnerin gemäß § 4 ihres Arbeitsvertrages vom 26.2.1988 mit der Beteiligten zu 5) bzw. deren Rechtsvorgänger (mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 11) zustehe, wenn der Versorgungsfall eintrete, solange dieser Arbeitsvertrag noch bestehe. Nur für diesen Fall gelte die Zusage der Beteiligten zu 5), der Antragsgegnerin eine Versorgung i.H.d. Differenz ihres von der Beteiligten zu 4) auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 10 gezahlten Ruhegehalts zu dem auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 11 zu zahlenden Ruhegehalts zu zahlen.
Das bei der Beteiligten zu 5) bestehende Anrecht sei gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, da es dem Grunde nach nicht hinreichend verfestigt sei. Es stehe noch nicht hinreichend fest, dass die Antragsgegnerin bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Versorgung der Beteiligten zu 5) erhalten werde.
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2010, 7 UF 154/04