Leitsatz
Die miteinander verheirateten Parteien lebten seit spätestens September 2000 voneinander getrennt. Auf Initiative des Ehemannes wurde das Ehescheidungsverfahren betrieben. Die Ehefrau wehrte sich gegen die Ehescheidung und berief sich auf den Härtegrund des § 1568 BGB. Im Übrigen vertrat sie die Auffassung, der zwischen den Parteien am 30.10.1986 geschlossene notariell beurkundete Ehevertrag sei gem. § 138 BGB sittenwidrig.
Sachverhalt
Die Parteien waren miteinander verheiratet und lebten seit spätestens September 2000 voneinander getrennt. Das Ehescheidungsverfahren war von dem Ehemann eingeleitet worden und bereits seit mehreren Jahren anhängig. Er sah keine Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft und wollte in jedem Fall geschieden werden, während die Ehefrau sich gegen die Scheidung wehrte. Sie berief sich im Hinblick auf ihre schlechte psychische Verfassung auf die Härteklausel des § 1568 BGB. In den Jahren seit 1986 war sie mehrfach wegen zum Teil massiven Alkoholmissbrauchs in einer Klinik stationär behandelt worden. Stationäre Krankenhausaufenthalte erfolgten in der Zeit vom 21.6. bis zum 7.7.1986, vom 9. bis zum 10.7.1986 und vom 14. bis zum 25.7.1986. Eine erneute stationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 3. bis zum 21.11.1986.
Am 30.10.1986 wurde zwischen den Parteien ein Ehevertrag geschlossen und notariell beurkundet. In diesem Ehevertrag wurde Gütertrennung vereinbart, der Hausrat sollte mit Ausnahme der Gegenstände des persönlichen Gebrauchs in das alleinige Eigentum des Ehemannes ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse übergehen. Auch das Hausanwesen sollte alleine auf den Ehemann übertragen werden, wobei er die mit dem Haus zusammenhängenden Verbindlichkeiten übernehmen sollte. Eine Auszahlung der von der Ehefrau in das Haus investierten Beträge von 30.000,00 DM bzw. 55.000,00 DM sollte nicht erfolgen. Der Passus hierzu ist handschriftlich von dem Notar eingefügt worden. Ferner haben die Parteien in dem Ehevertrag gegenseitig und vollständig auf die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall der Not verzichtet mit der Einschränkung, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen gegeben sein sollte. Hinsichtlich des Unterhalts wurde allerdings vereinbart, dass ein Unterhaltsanspruch sich auf höchstens 1.300,00 DM belaufen sollte und eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten hierauf anzurechnen seien. Insoweit wurde eine Wertsicherungsklausel vereinbart.
Unstreitig hatte der Ehemann bereits im Jahre 1986 ein monatliches Einkommen von mindestens 20.000,00 DM erzielt.
Der Versorgungsausgleich sollte nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag grundsätzlich ausgeschlossen werden. Er sollte allenfalls für die Zeiträume stattfinden, in denen ein Ehegatte wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Krankheit oder anderer Gebrechen, Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder aus sonstigen ehebedingten Gründen mit Einverständnis des anderen erwerbslos war und deshalb keine Versorgungsanwartschaften erwerben konnte. Insoweit wurde auch der Passus aufgenommen, dass die Parteien den Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz Belehrung durch den Notar für gerechtfertigt hielten, da jeder schon gewisse eigene Rentenansprüche habe.
Das FamG hat die Regelung für wirksam gehalten, die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bayerischen Apothekerversorgung Anwartschaften i.H.v. 9,57 EUR monatlich begründet hat. Das erstinstanzliche Gericht vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht vorlägen, weil der Vortrag der Ehefrau zu unsubstantiiert sei, da sie sich lediglich auf den Gesetzeswortlauf berufen habe.
Die Ehefrau hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, die insoweit erfolgreich war, als sie die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrte. Nicht erfolgreich war ihr Rechtsmittel gegen den Ausspruch der Ehescheidung.
Entscheidung
Soweit die Ehefrau sich gegen die Ehescheidung wehrte, sah das OLG einen Härtegrund gem. § 1568 BGB als nicht gegeben. Anhaltspunkt dafür, dass sie zurzeit akut selbstmordgefährdet sei, lägen nicht vor. Dies habe auch der persönliche Eindruck anlässlich der Anhörung der Ehefrau in den beiden Verhandlungsterminen bestätigt. Auch aktuelle ärztliche Atteste, in denen eine mangelnde Steuerungsfähigkeit behauptet werde, seien nicht eingereicht worden. Der letzte Klinikaufenthalt mit anschließender Psychotherapie sei für die Zeit nach dem 15.10.2001 vorgetragen worden. Die persönliche Situation der Ehefrau ändere sich auch nicht durch die Aufrechterhaltung der Ehe. Der Ehemann habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht komme....