Rz. 43
Nach § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG wird vom Wert des begünstigungsfähigen Vermögens der Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um den Wert des sog. unschädlichen Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 7 ErbStG) abgezogen, um das tatsächlich begünstigte Vermögen zu ermitteln. Für die Beurteilung, in welchem Umfang begünstigungsfähiges Vermögen tatsächlich verschont wird, kommt es also entscheidend darauf an, den Nettowert des Verwaltungsvermögens zu bestimmen.
Die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Verwaltungsvermögen ergibt sich nach wie vor aus § 13b Abs. 4 ErbStG. Allerdings sind nicht alle von ihnen für die Ermittlung des Nettowerts des (schädlichen) Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 6 ErbStG relevant. Denn nach § 13b Abs. 3 ErbStG sind diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens (also auch Gegenstände des Verwaltungsvermögens), die "ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind", bis zur Höhe des gemeinen Werts der korrespondierenden Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht als Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie werden also sozusagen vorab ausgeschieden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die entsprechenden Verbindlichkeiten.
Rz. 44
Sodann ist grundsätzlich zwischen Gegenständen des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG ("normales" Verwaltungsvermögen) und den Finanzmitteln i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG zu unterscheiden. Denn im Bereich der Finanzmittel ist zunächst (sozusagen vorab) zu prüfen, in welchem Umfang die Finanzmittel (also die Aktiva) die (nicht bereits im Bereich der Ausscheidung des Altersvorsorge-Vermögens berücksichtigten) Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) übersteigen und in welcher Relation der nach dieser Saldierung verbleibende Betrag zum Wert des Betriebs steht. Nur soweit der Netto-Wert (die "Finanzmittel") 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigt, werden die Finanzmittel als (potenziell schädliches) Verwaltungsvermögen behandelt.
Der Gesetzeswortlaut enthält keine weiteren Einschränkungen, weshalb wohl davon auszugehen ist, dass der "anzusetzende Wert des Betriebsvermögens" tatsächlich dessen Gesamtwert (Unternehmenswert) meint, also ohne den Abzug (sonstigen) Verwaltungsvermögens oder anderweitige Anpassungen. Im Übrigen setzt die Anwendung der 15 %-Grenze voraus, dass der jeweilige Betrieb seinem Hauptzweck nach originär gewerblich (landwirtschaftlich oder freiberuflich) tätig ist; eine gewerbliche Prägung erfüllt diese Anforderung ausdrücklich nicht.
Rz. 45
Außerdem ist zu beachten, dass sog. junge Finanzmittel, also ein etwaiger positiver Saldo aus Einlagen und Entnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG), gesondert und zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Rz. 46
Anschließend wird der Wert der so ermittelten (nicht unschädlichen) Finanzmittel mit den Werten der übrigen Gegenstände des Verwaltungsvermögens addiert, so dass sich der für die weitere Prüfung maßgebliche Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens ergibt. Hiervon sind dann die anteiligen Schulden abzuziehen, wobei "anteilig" bedeutet, dass die insgesamt vorhandenen Schulden nur entsprechend der Wertrelation des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs zuzüglich der Schulden abgezogen werden können.
Die Erhöhung des gemeinen Werts des Betriebs um den gemeinen Wert der Schulden dient dabei der Herstellung einer Vergleichbarkeit zwischen dem Wert des Verwaltungsvermögens auf der einen Seite und dem im Nenner der Formel berücksichtigten Wert des Betriebs auf der anderen Seite. Es werden also im Ergebnis Brutto-Werte miteinander verglichen.
Rz. 47
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13b Abs. 8 ErbStG auch im Bereich der Ermittlung der Schulden einige weitere Details zu beachten sind: zum einen sind "wirtschaftlich nicht belastende" Schulden auszuscheiden (§ 13b Abs. 8 S. 2 ErbStG). Gemeint sind hier wohl in erster Linie Fälle, in denen eine bilanziell überschuldete Gesellschaft nur deshalb nicht Insolvenz beantragen muss, weil Gläubiger Rangrücktritte erklärt haben. Zu denken ist ggf. auch an Situationen, in denen Verbindlichkeiten einredebehaftet sind oder – in ganz seltenen Fällen – der Gläubiger unbekannt ist.
Rz. 48
Außerdem dürfen Schulden, deren Wert am Stichtag (i.S.v. § 9 ErbStG) den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Stichtag übersteigen, nur dann in den Schuldenabzug einbezogen werden, wenn die Überschreitung des Durchschnittswerts "betrieblich veranlasst war". Wie der durchschnittliche Schuldenstand zu bestimmen sein soll, sagt das Gesetz nicht. Auch die Gesetzesbegründung enthält hierzu keine Hinweise. Diese Frage bleibt also zunächst offen.
Rz. 49
Nach Durchführung des Schuldenabzugs ergibt sich der Netto-Wert des Verwaltungsvermögens....