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Der Erblasser kann mehrere mit einer Auflage in der Weise begünstigen, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von der Leistung zu bekommen hat. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2 BGB (§§ 2153 Abs. 1, 2192 BGB). Kann der Beschwerte oder der Dritte die Wahl nicht treffen, so sind die Begünstigten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB findet entsprechende Anwendung (§§ 2153 Abs. 2, 2192 BGB).

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