Rz. 21
Bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten muss zunächst untersucht werden, ob die jeweils auszulegende Bestimmung eine einseitige Verfügung oder eine wechselbezügliche Verfügung darstellt. Für Erstere gelten uneingeschränkt die gleichen Rechtsgrundsätze wie bei der Auslegung einseitiger letztwilliger Verfügungen, einschließlich der gesetzlichen Auslegungsregeln.[20] Bei der Auslegung wechselbezüglicher Verfügungen muss der übereinstimmende Wille beider Ehegatten zur Zeit der Testamentserrichtung ermittelt werden.[21] Dies gilt auch für die Ermittlung des mutmaßlichen bzw. hypothetischen Willens der Testierenden.[22] Mögliche Auslegungsergebnisse müssen daraufhin überprüft werden, ob sie auch dem Willen des jeweils anderen Ehegatten entsprochen haben.[23] Stellt man fest, dass kein gemeinsamer Wille der Ehegatten vorlag, so gilt nach den allg. Grundsätzen zu §§ 133, 157 BGB der objektiv dem anderen Ehegatten erkennbare Sinn der jeweiligen wechselbezüglichen Verfügung.[24] Nur so wird sichergestellt, dass die Ehegatten die Möglichkeit haben, sich bei ihren jeweiligen Verfügungen auf die Verfügungen des anderen Teils einzustellen.[25] Erreicht wird somit ein Vertrauensschutz auf das Erklärte.[26]
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