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Der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments ist im Gesetz selbst nicht definiert. Es verwundert daher nicht, wenn die Voraussetzungen für die Gemeinschaftlichkeit eines Testaments stets umstritten waren und umstritten geblieben sind. Das Gesetz gibt in § 2267 S. 1 BGB lediglich einen Typus des gemeinschaftlichen Testaments vor. Aus der dort verwendeten Formulierung "zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB genügt es, …" lässt sich zwanglos folgern, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auch noch auf andere Art und Weise möglich sein muss.

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