Rz. 13

Folgende Formen gemeinschaftlicher Testamente können unterschieden werden:

Das testamentum mere simultaneum enthält Verfügungen beider Ehegatten, ohne dass diese Verfügungen gegenseitig oder wechselbezüglich sind. Im testamentum reciprocum setzen sich die Ehegatten gegenseitig oder mit Rücksicht auf den anderen einen Dritten als Erben ein, dies jedoch ohne dass diese Verfügungen als wechselbezüglich gewollt sind. Im testamentum correspectivum schließlich hängen die Verfügungen des einen Ehegatten von den Verfügungen des anderen derart ab, dass die Unwirksamkeit der einen Verfügung die der anderen bedingt.

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