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Während der Erbvertrag vielen germanischen Stämmen bekannt war, erfolgte die Berufung zum Erben im römischen Recht nur aufgrund der gesetzlichen Erbfolgeordnung oder einer testamentarischen Bestimmung; der Erbvertrag wurde dagegen wegen seiner Bindungswirkung missbilligt. Entsprechend gab es bei Aufnahme des Erbvertrages ins BGB Bedenken.[1] Da das römische Recht für das Testament nur die Erbeinsetzung und das Vermächtnis kannte, wurde von der Aufnahme der Auflage als weitere vertragsmäßige Verfügung abgesehen. Diese ist erst später von der II. Kommission eingeführt worden.[2] Die §§ 22742277, 2300 BGB sind durch das TestG mit Wirkung zum 4.8.1938 zunächst aufgehoben, durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts mit Wirkung zum 1.4.1953 aber wieder ins BGB aufgenommen worden. Zu Änderungen der einzelnen Vorschriften vgl. die Rechtsentwicklung dort.

[1] Staudinger/Kanzleiter, Einl. zu §§ 2274 ff. Rn 2.
[2] Prot. V, S. 405.

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