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Soweit in § 310 Abs. 4 BGB die Anwendung des AGB-Rechts auf bestimmte Vertragstypen ausgeschlossen ist, kommt keine Analogie in Betracht. Soweit jedoch nicht etwa das Gesellschaftsrecht im engen Sinne betroffen ist, kann AGB-Recht (entsprechende) Anwendung finden, etwa bei der Beteiligung an Schiffsfonds.[20]
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