Rz. 23

Kommt es im Berufungsverfahren zu einem selbstständigen Beweisverfahren, ist dies eine selbstständige Angelegenheit, in der gesonderte Gebühren nach den VV 3200 ff. entstehen, allerdings mit der Maßgabe der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 5.

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