Rz. 26

Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Einigung der Parteien über die dort anhängigen Gegenstände, so erhalten die beteiligten Anwälte zusätzlich die Einigungsgebühr nach VV 1000, und zwar i.H.v. 1,3 (VV 1004).

 

Rz. 27

Das gilt auch dann, wenn Ansprüche aus einem anderen Rechtsmittelverfahren in die Einigung miteinbezogen werden (VV 1004). Die Gebühr entsteht dann aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

 

Rz. 28

Soweit Ansprüche in eine Einigung mit einbezogen werden, die nicht in einem Rechtsmittelverfahren anhängig sind, erhält der Anwalt

eine 1,0-Gebühr nach VV 1003, soweit die Ansprüche erstinstanzlich anhängig sind und
eine 1,5-Gebühr, soweit die Ansprüche nicht anhängig sind (VV 1000).
 

Rz. 29

Entsteht die Einigungsgebühr aus Teilwerten nach unterschiedlichen Sätzen, darf die Summe der Einigungsgebühren eine Gebühr aus dem Höchstsatz nach dem Gesamtstreitwert nicht übersteigen (§ 15 Abs. 3).

 

Beispiel: Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über die Klageforderung sowie weitergehende nicht anhängige 5.000 EUR.

Die Einigungsgebühr entsteht zu 1,3 aus dem Wert der im Berufungsverfahren anhängigen Gegenstände (VV 1004) und zu 1,5 aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände (VV 1000 VV). Zu beachten ist § 15 Abs. 3.

 
1.

1,3-Einigungsgebühr, VV 1000, 1004

(Wert: 15.000 EUR)
933,40 EUR  
2.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 5.000 EUR)
501,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 20.000 EUR   1.233,00 EUR
 

Rz. 30

Gleiches gilt nach VV 1002, 1003, 1004 im Falle einer Erledigung.

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