Rz. 2
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach der BRAGO[1] ist das vorbereitende Verfahren jetzt gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15. Diese Frage war zwar auch nach dem RVG lange umstritten,[2] ist jetzt aber durch § 17 Nr. 10 eindeutig geregelt.
Rz. 3
Wird das Ermittlungsverfahren (vorläufig) eingestellt und nach Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder aufgenommen, so entsteht gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 die Gebühr nach VV 4104 erneut, da es sich um eine neue Angelegenheit handelt.
Rz. 4
Werden verschiedene Ermittlungsverfahren geführt, so entsteht die Gebühr nach VV 4104 mehrmals, da es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Jedes Ermittlungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15.[3] Gleiches gilt, wenn aus einem zunächst einheitlich geführten Ermittlungsverfahren ein neues Verfahren ausgetrennt wird.
Rz. 5
Wird ein Ermittlungsverfahren um zusätzliche Tatvorwürfe mit jeweils eigenem Tatzeitraum erweitert, bleibt es bei einer Angelegenheit, selbst wenn zwischen den Erweiterungen ein zeitlicher Abstand von jeweils mehreren Monaten liegt.[4]
Rz. 6
Möglich ist auch, dass sich das vorbereitende Verfahren für den Verteidiger an ein gerichtliches Verfahren anschließt, nämlich dann, wenn der Anwalt erstmals im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beauftragt wird und dort dann die Anklage oder der Antrag auf Erlass des Strafbefehls zurückgenommen wird. In diesem Fall wird das Verfahren wieder in das vorbereitende Verfahren zurückversetzt, so dass der Verteidiger dort jetzt – quasi im Nachhinein – die Gebühr der VV 4104 verdient.[5] Zur Abrechnung siehe VV 4141 Rdn 104.
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