I. Grundgebühr, VV 4100
Rz. 7
Der Verteidiger, der erstmals im vorbereitenden Verfahren beauftragt wird, erhält immer die Grundgebühr nach VV 4100, 4101, da dies der früheste Verfahrensabschnitt ist, in dem er beauftragt worden sein kann. Soweit die Grundgebühr in diesem Verfahrensabschnitt entsteht, fällt sie in einem späteren Verfahren nicht nochmals an (Anm. Abs. 1 zu VV 4100). Zu den Einzelheiten der Grundgebühr siehe die Kommentierung zu VV 4100.
Rz. 8
Eine Grundgebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren allerdings nicht, wenn der Verteidiger erstmals im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beauftragt wird und dort dann die Anklage oder der Antrag auf Erlass des Strafbefehls zurückgenommen wird. In diesem Fall ist die Grundgebühr bereits im gerichtlichen Verfahren entstanden. Zur Abrechnung siehe VV 4141 Rdn 104.
II. Verfahrensgebühr, VV 4104
Rz. 9
Darüber hinaus erhält der Verteidiger im vorbereitenden Verfahren die Verfahrensgebühr nach VV 4104, 4105, die dem früheren § 84 Abs. 1, 1. Alt. BRAGO entspricht. Die Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts ab,
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soweit sie nicht durch die Grundgebühr abgegolten wird (VV 4100, 4101) und |
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soweit nicht Terminswahrnehmungen nach VV 4102, 4103 gesondert vergütet werden. |
Rz. 10
Die Verfahrensgebühr entsteht neben der Grundgebühr, wie jetzt durch die Neufassung der VV 4100 klargestellt worden ist.
III. Terminsgebühr, VV 4102
Rz. 11
Neben der Verfahrensgebühr kann der Anwalt im vorbereitenden Verfahren eine Terminsgebühr nach VV 4102, 4103 verdienen, wenn er an dort genannten Terminen teilnimmt.
IV. Zusätzliche Gebühr nach VV 4141
Rz. 12
Im vorbereitenden Verfahren kommt darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (früher: § 84 Abs. 2 BRAGO). Zu Einzelheiten siehe die Kommentierung zu VV 4141.
V. Zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4142
Rz. 13
Eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4142 ist auch schon im vorbereitenden Verfahren möglich, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine Einziehung oder eine verwandte Maßnahme erstreckt. Zu beachten ist allerdings Anm. Abs. 3 zu VV 4142. Die zusätzliche Wertgebühr nach VV 4142 kann im vorbereitenden Verfahren und im ersten Rechtszug insgesamt nur einmal entstehen. Daran hat sich auch durch § 17 Nr. 10 nichts geändert.
VI. Verfahrensgebühr nach VV 4143
Rz. 14
Eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4143 ist im vorbereitenden Verfahren nicht möglich. Diese Gebühren entstehen erst im gerichtlichen Verfahren. Außergerichtliche Verhandlungen über vermögensrechtliche Ansprüche werden durch die Gebühr nach VV 2300 abgegolten.
VII. Einigungsgebühr nach VV 4147
Rz. 15
Soweit es zu einer Einigung im Rahmen der Vorbereitung eines Privatklageverfahrens kommt, etwa im Sühnetermin, kann auch eine Gebühr nach VV 4147 anfallen (siehe dazu VV 4147 Rdn 1 ff.).
VIII. Einigungsgebühr nach VV 1000 ff.
Rz. 16
Möglich ist im vorbereitenden Verfahren nach Anm. zu VV 4147 auch eine Einigungsgebühr nach den VV 1000 ff., wenn sich die Parteien auch über vermögensrechtliche Ansprüche einigen, etwa über eine Schmerzensgeldforderung im Sühnetermin.
IX. Auslagen, VV 7000 ff.
Rz. 17
Hinzu kommen die Auslagen nach VV 7000 ff. Da es sich beim vorbereitenden Verfahren um eine eigene Gebührenangelegenheit handelt (§ 17 Nr. 10), entsteht auch eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.