A. Überblick
Rz. 1
Die Vorschriften der VV 4130 ff. regeln die Vergütung im Revisionsverfahren. Ebenso wie die übrigen Vorschriften der VV 4100 ff. gelten die VV 4130 ff. unmittelbar nur für den Vollverteidiger, also denjenigen Anwalt, dem die Verteidigung insgesamt übertragen worden ist.
Rz. 2
War der Anwalt im Revisionsverfahren dagegen nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, etwa mit der Einlegung der Revision, ihrer Begründung, der Fertigung eines sonstigen Schriftsatzes oder der bloßen Wahrnehmung eines Beweis- oder Hauptverhandlungstermins in Untervollmacht, so gilt nicht VV 4130, sondern es gelten die VV 4300 ff.
Rz. 3
Umgekehrt bleibt es bei der Vergütung nach VV 4130 ff., wenn der Anwalt als Verteidiger beauftragt ist, letztlich aber nur eine Einzeltätigkeit ausgeübt hat. Der geringere Umfang seiner Tätigkeit ist dann allerdings nach § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen.
Rz. 4
Entsprechend anzuwenden ist die Vorschrift für den Privatklagevertreter, den Nebenklägervertreter und den Vertreter oder Beistand eines sonstigen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1.
Rz. 5
Für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt sind wiederum Festgebühren vorgesehen.
Rz. 6
Richtet sich das Revisionsverfahren ausschließlich gegen eine Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche, erhält der Anwalt keine Gebühr nach VV 4130 ff., sondern nur die nach VV 4144.
B. Aufbau der Gebühren
Rz. 7
Die Gebühren des Verteidigers im Revisionsverfahren sind ebenfalls in Unterabschnitt 3 geregelt. Die Gebührentatbestände entsprechen vom Aufbau her dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren sowie dem Berufungsverfahren. Im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Gebühren und der Vorgänger-Vorschrift (§ 86 BRAGO) sind die Gebühren im Revisionsverfahren nicht (mehr) nach verschiedenen Spruchkörpern gegliedert. Der Anwalt erhält also jetzt im Revisionsverfahren vor dem OLG und dem BGH dieselben Gebühren.
Rz. 8
Für das Revisionsverfahren sind in VV 4130 ff. ebenfalls zwei Gebührentatbestände vorgesehen, und zwar die Verfahrensgebühr (VV 4130, 4131) und die Terminsgebühr (VV 4132 ff.). Ergänzend gelten die Regelungen der VV Vorb. 4, die Allgemeinen Gebühren nach Unterabschnitt 1, die Zusätzlichen Gebühren nach Unterabschnitt 5 sowie die Allgemeinen Gebühren nach VV Teil 1 und die Auslagen nach VV Teil 7.
Rz. 9
Daneben kann im Revisionsverfahren eine Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 anfallen, wenn das Verfahren eingestellt oder die Revision zurückgenommen wurde (siehe VV 4141 Rdn 61, 125).
Rz. 10
Des Weiteren kann eine zusätzliche Gebühr nach VV 4142 anfallen, wenn der Verteidiger in der Revision auch mit der Einziehung oder verwandten Maßnahmen befasst ist. Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 4142.
Rz. 11
Schließlich kann auch eine zusätzliche 2,5-Verfahrensgebühr nach VV 4144 anfallen, wenn auch vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind.
Rz. 12
Soweit nur vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind, entsteht nur die 2,5-Verfahrensgebühr nach VV 4144 ohne die Gebühren nach VV 4130 ff. (VV Vorb. 4.3 Abs. 2).
C. Umfang der Angelegenheit
Rz. 13
Das Revisionsverfahren beginnt mit der ersten Tätigkeit nach Auftragserteilung, wobei das Einlegen der Revision für den vorinstanzlich tätigen Anwalt noch zur Vorinstanz zählt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10).
Rz. 14
Zum Verfahren gehören wiederum sämtliche Tätigkeiten bis zum Abschluss der Instanz, also insbesondere die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen oder an sonstigen Terminen. Auch Tätigkeiten nach der Hauptverhandlung zählen noch zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr.
D. Die Vergütung
I. Grundgebühr, VV 4100
Rz. 15
Zunächst einmal kann der Verteidiger auch im Revisionsverfahren die Grundgebühr nach VV 4100, 4101 verdienen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er erstmals im Revisionsverfahren beauftragt wird. War der Anwalt bereits im vorbereitenden oder im gerichtlichen Verfahren oder in der Berufungsinstanz tätig, so hat er dort die Grundgebühr verdient und kann diese im Revisionsverfahren nicht erneut erhalten.
II. Verfahrensgebühr, VV 4130
Rz. 16
Für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt nach VV 4130 eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers ab, soweit keine gesonderten Gebühren entstehen, also insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten, mit Zeugen oder Sachverständigen, das Abfassen von Schriftsätzen, die Vorbereitung der Hauptverhandlung etc.
III. Terminsgebühren
1. Teilnahme an der Hauptverhandlung, VV 4132 ff.
Rz. 17
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Verteidiger eine weitere Gebühr nach VV 4132 ff. Diese Gebühr entsteht für jeden Hauptverhandlungstag gesondert. Für Fortsetzungstermine oder erneute Hauptverhandlungstermine entsteht daher dieselbe Terminsgebühr. Eine Differenzierung wie nach bisherigem Recht findet nicht mehr statt.
2. Termine außerhalb der Hauptverhandlung
Rz. 18
Nimmt der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren an einem Termin i.S.d. VV 4102 teil, so erhält er nach dieser Vorschrift eine weitere Terminsgebühr. Diese Terminsgebühr entsteht unabhängig von der Terminsgebühr für die Hauptverhandlung und kann ggf. neben dieser anfallen. Zum Entstehen und Abgeltungsbereich dieser Terminsgebühr sie...