Rz. 62

Wird ein Vorschuss geltend gemacht, ist grundsätzlich die Mittelgebühr angemessen.[16] Da es nicht um eine Abrechnung geht, sind die Kriterien des § 14 Abs. 1 nur bedingt einschlägig. Die Angemessenheit eines Vorschusses bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen. Er hat sich daran zu orientieren, welche Gebühren voraussichtlich anfallen werden. Insoweit ist der Ansatz einer Mittelgebühr in Bußgeldsachen grundsätzlich angemessen. Die Anforderung eines Vorschusses dient der Sicherung. Von daher darf der Anwalt durchaus ohne weiteres die Mittelgebühr abrechnen, auch wenn bei Anforderung des Vorschusses die bis dahin geleistete Tätigkeit noch nicht eine Mittelgebühr rechtfertigen würde. Zu Beginn eines Mandates ist nie vorherzusehen, wie sich dieses entwickelt. Von daher kann die Anforderung der Mittelgebühr keinesfalls unangemessen sein. Der Vorschuss zudem dient nicht nur, wie der Wortlaut des § 9 klarstellt, der Sicherung der bereits entstandenen Gebühren, sondern auch der voraussichtlich entstehenden Gebühren. In der Regel ist die Anforderung des mittleren Gesamtbetrages aller entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen angemessen. Das Vorschussverlangen dient nämlich in der Höhe der gesamten Vergütung den legitimen Sicherungs- und Vorleistungsinteressen des Rechtsanwalts.[17] Im Übrigen ist der Auftraggeber auch nicht schutzlos gestellt. Nach Beendigung des Mandats hat der Unterzeichner die Sache abzurechnen und nach § 10 insbesondere auch die erhaltenen Vorschüsse zu verrechnen.

 

Rz. 63

Bei der Abrechnung eines Vorschusses nach § 9 kann der Rechtsanwalt die zusätzliche Gebühr der VV 5115 bereits mit einbeziehen, da deren Entstehen in Bußgeldsachen sehr wahrscheinlich ist.[18]

 

Rz. 64

Der Verteidiger kann dabei schon im vorbereitenden Verfahren einen Vorschuss auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens verlangen.[19] Da in Bußgeldsachen das Verfahren nach Einspruch nur in ganz seltenen Fällen doch noch eingestellt oder der Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, ist das gerichtliche Verfahren der Regelfall, so dass damit "voraussichtlich" immer auch die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anfällt.[20]

[16] AG München AGS 2008, 78 = RVGreport 2008, 21 = NJW-Spezial 2008, 61; AGS 2005, 213 u. 430 = RVGreport 2005, 381 = RVGprof. 2005, 188; AG Dieburg AGS 2004, 282 = AnwBl 2004, 264; AG Chemnitz AGS 2005, 213 und 431.
[17] Hartung/Römermann, RVG, § 9 Rn 32.
[18] AG Darmstadt AGS 2006, 612 = RVGreport 2007, 60 und 220.
[19] AG München AGS 2005, 430.
[20] AG München AGS 2005, 430.

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