I. Kostenentscheidung
1. Verwarnung
Rz. 18
Spricht die Verwaltungsbehörde lediglich eine Verwarnung aus oder nimmt sie eine ausgesprochene Verwarnung zurück, so wird weder über die Kosten noch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen entschieden. Der Betroffene trägt seine notwendigen Auslagen vielmehr selbst.
2. Erlass eines Bußgeldbescheides
Rz. 19
Erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, so entscheidet sie auch über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Diese sind dem Betroffenen aufzuerlegen.
3. Einstellung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde
Rz. 20
Stellt die Verwaltungsbehörde das Bußgeldverfahren ein, so fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last, nicht aber auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen, da in § 105 Abs. 1 OWiG nicht auf § 467 Abs. 1 StPO verwiesen wird. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen vielmehr selbst zu tragen. Es verhält sich hier ebenso wie bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO. Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist in der Regel entbehrlich, da die Staatskasse ohnehin die Kosten trägt.
Rz. 21
Lediglich im Falle des § 25a StVG ist eine ausdrückliche Kostenentscheidung erforderlich (vgl. Rdn 30).
4. Rücknahme des Bußgeldbescheides durch die Verwaltungsbehörde
Rz. 22
Hebt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid auf den Einspruch des Betroffenen hin auf und stellt das Verfahren anschließend ein, so fallen die Kosten des Verfahrens gemäß § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a StPO der Staatskasse zur Last. Die Verwaltungsbehörde hat also zusammen mit der Einstellung eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen, wonach die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind. Lediglich in Ausnahmefällen kann von einer Kostenerstattung abgesehen werden (§ 467a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 467 Abs. 2 StPO).
Rz. 23
Darüber hinaus kann nach § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, soweit diese vermieden worden wären, wenn der Betroffene entlastende Umstände rechtzeitig vorgetragen hätte.
5. Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
Rz. 24
Hebt die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren den Bußgeldbescheid auf und stellt sie das Verfahren ein, so hat sie nach § 108a Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a StPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es gilt das Gleiche – auch zur Anfechtung – wie bei der Aufhebung des Bußgeldbescheids und der anschließenden Einstellung durch die Verwaltungsbehörde (vgl. Rdn 20).
6. Rücknahme des Einspruchs durch den Betroffenen oder Verwerfung des Einspruchs
Rz. 25
Nimmt der Betroffene seinen Einspruch zurück oder wird dieser als unzulässig verworfen, so hat er nach § 109 OWiG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob er den Einspruch noch vor der Verwaltungsbehörde, vor der Staatsanwaltschaft oder erst vor dem AG zurücknimmt.
7. Einstellung des Verfahrens durch das AG
Rz. 26
Wird das Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG durch das Gericht eingestellt, so entscheidet dieses nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen können sowohl der Staatskasse auferlegt werden als auch dem Betroffenen selbst. Zu Einzelheiten siehe die Kommentare zu § 47 OWiG. Dem Betroffenen können immer seine notwendigen Auslagen auferlegt werden, wenn er dem zustimmt, also wenn er freiwillig im Falle der Einstellung die Kosten des Verfahrens übernimmt. Die Entscheidung des AG ist unanfechtbar.
8. Entscheidung durch das AG
Rz. 27
Entscheidet das Amtsgericht in der Sache über den Einspruch, so sind über die Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG die für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen geltenden Vorschriften der §§ 464 ff. StPO anzuwenden. Die Entscheidung des AG erfasst sowohl die Kosten des Verfahrens der Staatskasse als auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.
9. Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Rz. 28
Im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten über § 46 Abs. 1 OWiG ebenfalls die Vorschriften der §§ 464 ff. StPO. Soweit das OLG den Bußgeldbescheid aufhebt und den Betroffenen freispricht, sind die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO). Soweit das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig oder unbegründet verwirft, trägt der Betroffene die Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO).
10. Entscheidung in Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung
Rz. 29
In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist eine Kostenentscheidung nicht vorgesehen, da es sich nur um unselbstständige Zwischenverfahren handelt. Die Kosten folgen der Hauptsache. Insoweit kommt allerdings eine Kostentrennung nach § 109a OWiG oder § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 StPO in Betracht.
11. "Halterhaftung" nach § 25a StVG
Rz. 30
Bei Halte- und Parkverstößen ist § 25a Abs. 1 StVG zu beachten (sog. Halterhaftung). Danach sind dem Halter eines Kraftfahrzeuges die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn der verantwortliche Fahrer vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand zu ermitteln ist. Ein Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörde besteht insoweit nicht. Sind die Voraussetzungen des § 25a StVG gegeben, so muss sie dem Halter die Kosten a...