Rz. 41

Für seine Tätigkeit, eine Kostenentscheidung zu erwirken, erhält der Verteidiger keine gesonderten Gebühren. Es gilt VV Vorb. 5.1 Abs. 1. Die Tätigkeit wird durch die jeweiligen Gebühren abgegolten. Das gilt auch für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, soweit diese sich gegen die Kostenentscheidung oder deren Unterlassen richten. Allerdings kann der besondere Aufwand zur Erlangung einer Kostenentscheidung nach § 14 Abs. 1 gebührenerhöhend zu berücksichtigen sein.[5]

 

Rz. 42

Nicht mehr zur Instanz gehört dagegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, soweit sich dieser gegen eine Entscheidung über die Kosten- und Auslagenerstattung richtet. Zwar zählen Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Bußgeldverfahren ebenso wie die vergleichbaren Beschwerden in Strafverfahren grundsätzlich nach VV Vorb. 5.1 Abs. 1 noch zur Instanz, da es im Gegensatz zu den Tätigkeiten nach VV Teil 3 in Straf- und Bußgeldsachen keine Beschwerdegebühren gibt. Eine Ausnahme gilt lediglich nach VV Vorb. 5 Abs. 4 für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Erinnerung und Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz. Hier erhält der Anwalt auch in Bußgeldsachen eine gesonderte Vergütung nach VV 3500. Es gilt auch § 18 Abs. 1 Nr. 3.

 

Rz. 43

Die bisherige Lücke, nämlich, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erfasst war, ist durch die Neufassung der VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1 geschlossen worden. Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden wie Erinnerungen und Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung behandelt.

 

Rz. 44

Ebenso erhält der Anwalt die Vergütung nach VV Vorb. 5 Abs. 4 i.V.m. VV 3500, wenn gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft nach § 108a Abs. 3 S. 2 OWiG Erinnerung eingelegt wird. Auch das ist jetzt durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 geregelt.

 

Rz. 45

Wird gegen die gerichtliche Entscheidung des AG gemäß § 46 OWiG, § 464b StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO Beschwerde zum LG erhoben, so erhält der Anwalt für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des AG eine weitere 0,5-Gebühr nach VV Vorb. 5 Abs. 4 i.V.m. VV 3500.

[5] AG Gießen JurBüro 1990, 881; LG Köln BRAGOreport 2001, 74 m. Anm. N. Schneider.

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