A. Rechtsgrundlagen der GBV
Rz. 1
Die Grundbuchverfügung enthält die Vorschriften über die Einrichtung und Führung der Grundbücher im weitesten Sinne. Ihre Rechtsgrundlage bilden die Ermächtigungsvorschriften der GBO, insbes. §§ 1 Abs. 4, 10 Abs. 2, 10a Abs. 3, 12 Abs. 3 und §§ 126, 127, 134, 141 Abs. 3, 142 GBO.
Rz. 2
Die Vorschriften der Grundbuchverfügung (§§ 1–60 GBV) gelten für die gem. § 7 Abs. 1 GBV, § 8 Abs. 2 WEG für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher) und für die gem. § 30 Abs. 3 WEG anzulegenden Wohnungs- oder Teilerbbaugrundbücher entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2, 5, 8 und 9 WGV etwas anderes ergibt (vgl. § 1 WGV).
Die WGV ergänzt die GBV. Sie ist wie Letztere Rechtsvorschrift. Die Probeeintragungen, die in den der WGV beigefügten Mustern enthalten sind, sind nur Beispiele und nicht Teil der WGV. Sie haben daher wie die Probeeintragungen in den amtlichen Mustern der GBV nicht die Natur einer Rechtsverordnung.
Rz. 3
Für die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern im Beitrittsgebiet gilt die Gebäudegrundbuchverfügung (GGV) v. 15.7.1994 (BGBl I 1994, 1606), die als Rechtsverordnung der GBV und der WGV gleichsteht. Zur Rechtslage im Beitrittsgebiet enthalten ferner die § 113 sowie § 150 GBO Sonderregelungen.
B. Inkrafttreten und Bedeutung der GBV
I. Einführung eines einheitlichen Grundbuchsystems im Jahre 1936
Rz. 4
Die GBV ist am 1.4.1936 in Kraft getreten (§ 94 S. 1 GBV; in der Neufassung der GBV vom 10.1.1995, BGBl. I S. 115, nicht mehr abgedruckt). Da aber die Umstellung auf das neue Grundbuchsystem notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nahm, war es erforderlich, auf bestimmten Gebieten und in bestimmtem Umfang dem Landesrecht noch für eine Übergangszeit Geltung zu lassen. Die GBV trat daher insoweit noch nicht in Kraft, als sich das aus den §§ 102 ff. GBV ergibt. Danach ist insbes. Abweichendes bestimmt:
1. |
im § 102 GBV für Grundbuchbezirke, |
2. |
im § 103 GBV für die Form der Grundbuchbände, |
3. |
im § 107 Abs. 2 GBV für die Anlegung von Grundakten. |
Rz. 5
Am 1.4.1936 sind die Vorschriften des Landesrechts, welche das von der GBV umfasste Gebiet betrafen, außer Kraft getreten (§ 94 Hs. 2 GBV).
Rz. 6
Die Bedeutung der Grundbuchverfügung besteht in der Vereinheitlichung der Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs. Sie führte im Jahre 1935 mit Erhebung des sog. "Preußen-Musters" zum allgemeinen Grundbuchmuster für das gesamte Deutsche Reich einen einheitlichen Grundbuchvordruck und reichsrechtliche Vorschriften über die Führung des Grundbuchs ein. Sie regelt das von ihr umfasste Gebiet grundbuchrechtlich erschöpfend. Durch das RegVBG v. 21.12.1993 (BGBl I S. 2583) hat sie umfangreiche Änderungen und Ergänzungen erfahren. Sachlich geändert wurde die GBV durch das Datenbankgrundbuch-Gesetz v. 1.10.2013 (BGBl I S. 3719), letzte Änderungen erfuhr sie durch Art. 17 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II v. 19.12.2022 (BGBl I S. 2606), das hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäsche Änderungen des Geldwäschegesetzes zur Kaufpreiszahlung von Immobilien (§ 16a GwG sowie insbes. § 13 Abs. 1 S. 3 GBO) sowie umfangreiche Mitteilungspflichten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (§ 19b GwG) enthält.
Rz. 7
Die GBV regelt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs im weitesten Sinne. Neben ihr, auch nicht zu ihrer Ergänzung, ist, soweit das nicht ausdrücklich zugelassen wird (wie z.B. in § 39 Abs. 4 GBV), für landesrechtliche Grundbuchvorschriften kein Raum.
Nicht von der GBV umfasst sind Vorschriften rein geschäftsordnungsmäßigen Charakters. Diese sind daher durch sie auch nicht außer Kraft gesetzt worden.
II. Neubekanntmachung im Jahre 1995
Rz. 8
Durch VO v. 10.2.1995 (BGBl I S. 115) wurde die GBV grundlegend neu bekanntgemacht und unter Berücksichtigung der zahlreichenden Änderungen der GBO durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I S. 2182) geändert. Hierbei wurden auch die Mustereintragungen Anlagen 1–10b aktualisiert und neu gefasst; sie sind weiterhin ausdrücklich nicht Teil der GBV als Rechtsverordnung (§ 22 GBV).
III. Ermöglichung des elektronischen Rechtsverkehrs im Jahre 2009
Rz. 9
Abschnitt XV mit den §§ 94–101 GBV wurde eingefügt durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren v. 11.8.2009 (BGBl I S. 2713) mit Wirkung v. 1.10.2009. § 100a ist eingefügt worden durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 1.10.2013 (BGBl I S. 3719).
Die Regelungen des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs haben wesentlich folgende Ziele:
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Die Landesregierungen sollen ermächtigt werden, den elektronischen Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren einzuführen. Dabei soll den Ländern ein weiter Handlungsspielraum eröffnet werden. Sie sollen den Zeitpunkt der Einführung frei bestimmen und den elektronischen Rechtsverkehr auf einzelne Grundbuchämter beschränken können. |
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Die Landesregierungen sollen Notare zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichten können. |
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Als Schnittstelle zu den Verfahrensbeteiligten soll auch die Virtuelle Poststelle genutzt werden können, die bereits in zahlreichen anderen gerichtlichen Verfahren – bspw. im Bereich des Handelsregis... |