Leitsatz

  1. Vorbereitung größerer Sanierungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums (hier: u.a. Umstellung der Heizungsversorgung auf Gas)
  2. Befugnisübertragung auf den Beirat
 

Normenkette

(§ 21 WEG)

 

Kommentar

  1. Der Verwalter darf nicht durch ergebnisorientiert formulierte Tagesordnungspunkte eine Entscheidungsfindung der Eigentümergemeinschaft beeinflussen.
  2. Bei der Übertragung von Befugnissen an den Beirat muss die Eigentümerversammlung bei größeren Sanierungsmaßnahmen konkrete Vorgaben machen.
  3. Die Umstellung einer Heizanlage auf Gas kann als modernisierende Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums angesehen werden (so auch Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 6. Aufl., S. 361 m.w.N.). Voraussetzung für die Umsetzung einer solchen Maßnahme ist allerdings die Vornahme einer vorherigen Kosten-Nutzen-Analyse (Abwägung im Rahmen der Gesichtspunkte wie Amortisation, Energieersparnis, Wartungsfreundlichkeit, Emissionsverträglichkeit usw.). Eine solche Analyse wurde hier nicht angeregt; es wurde nicht einmal der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister um Fachauskunft gebeten.
  4. Im Rahmen des Beschlusses fehlten vorliegend auch konkrete Vorgaben zu Werkunternehmern, zur Gewährleistungsfrist, einem Ausführungszeitpunkt, einer Sicherheitsbürgschaft usw. Späterer Streit war deshalb vorprogrammiert.
 

Link zur Entscheidung

(AG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2002, 102 c II 330/02 WEG, ZMR 4/2003, 302)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?