Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Empfang der vollständigen Mitteilung ausgeübt werden.[1]

 
Wichtig

Keine Fristverlängerung

Einen Anspruch auf Verlängerung dieser Frist hat der Mieter nicht.[2]

[2] BGH, WPM 1973 S. 1403.

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