Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

In Wohnungseigentumssachen ist ein Beschluss des Beschwerdegerichts (des LG), mit dem vorab der Wert der Beschwerde des Rechtsmittelführers festgesetzt wird, nicht selbstständig anfechtbar. Solche (Teil-)Beschlüsse des LG zur Klarstellung der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels sind auch im Zivilprozess nach h. M. nicht mit Beschwerde anfechtbar; dieser Grundsatz gilt auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich einer solchen verlautbarten, den Verwerfungsbeschluss lediglich vorbereitenden Kundgebung der Auffassung des Erstbeschwerdegerichts; diese Teilentscheidung beschwert den Rechtsmittelführer nicht selbstständig, sondern erst in Verbindung mit einer Verwerfungsentscheidung, sodass sie nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der noch nicht ergangenen Hauptsacheentscheidung (nämlich dem zu erwartenden Beschluss über die Verwerfung der Erstbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes) angefochten werden kann.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.11.1991, 20 W 374/91= DWE 4/1992, 158)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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