FinMin Brandenburg, Erlaß v. 04.01.2006, 33-S 0338-11/05
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Datum vom 22. November 2005 folgende gleich lautende Erlasse zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) herausgegeben:
„Im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung angewandt werden, insoweit vorläufig durchzuführen.
In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Festsetzungen ohne Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 in vollem Umfang vorläufig.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Steuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Festsetzungen mit Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 in vollem Umfang vorläufig. Sie ist ferner vorläufig hinsichtlich der Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die bei der Festsetzung angewandten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die angewandten Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Steuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) getroffenen Regelungen entsprechend.”
Die gleich lautenden Erlasse wurden im Bundessteuerblatt 2005, Teil I, Seite 1006 und auf den Internet-Seiten des BMF veröffentlicht.
Die notwendigen Informationen zur veränderten Vorgehensweise im Verfahren AUSTER wurden durch das TFA bereits veranlasst.
Normenkette
§ 165 AO
§ 13a ErbStG
§ 19a ErbStG