Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.11.2005, BStBl I 2005, 1006
Bezug: |
TOP 27 der Sitzung AO III/2005 vom 7. bis 9.9.2005; |
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TOP II/2 der Sitzung ErbSt III/05 vom 21. bis 23.9.2005 |
Im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung angewandt werden, insoweit vorläufig durchzuführen.
In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Festsetzungen ohne Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung:
Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 in vollem Umfang vorläufig.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Steuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Festsetzungen mit Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung:
Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 in vollem Umfang vorläufig. Sie ist ferner vorläufig hinsichtlich der Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die bei der Festsetzung angewandten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die angewandten Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Steuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 27.6.2005 (BStBl 2005 I S. 794) getroffenen Regelungen entsprechend.
Die gleich lautenden Erlasse vom 6.12.2001 (BStBl 2001 I S. 985) werden aufgehoben.
Normenkette
AO 1977 § 165 Abs. 1;
ErbStG vor § 1
Fundstellen
BStBl I, 2005, 1006
Gleichlautende Ländererlasse vom 22.11.2005
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 3700/15
FinMin Bayern , 34/37 - S 3700 - 006 - 45833/05
FinMin Berlin, S 0338 - 4/2001
FinMin Brandenburg, 33 - S 0338 - 11/05
FinMin Bremen, S 0338 - 13 - 3 - 2066
FinMin Hamburg, 51 - S 0338 - 009/06
FinMin Hessen, S 0338 A - 020 - II 11
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 310 - S 0338 - 3/04
FinMin Niedersachsen, S 3700 - 28 - 39 1 S 0338 - 10 - 33
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0338 - 26 - V 1
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0338 A - 446
FinMin Saarland, B/1 - 1 - 318/05 - S 0338/S 3812a
FinMin Sachsen , 31 - S 0338 - 37/10 - 56995
FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0338 - 3144 - S 3812a - 12
FinMin Schleswig-Holstein, VI 35 - S 3700 - 027
FinMin Thüringen, S 0338 A - 18 - 203S 0338 A - 27 - 203