Das Wohnungseigentum von Wohnungseigentümer Z ist seit dem 12.2.1999 mit einer Auflassungsvormerkung zugunsten des K belastet. Am 19.7.2001 wird zugunsten der B, einer Innungskrankenkasse, eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, die Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen den damaligen Eigentümer des Wohnungseigentums sichern sollte. Am 5.3.2002 wird K als Eigentümer eingetragen. Gestützt auf die Behauptung, er habe die Zwangssicherungshypothek erst bemerkt, als er das Wohnungseigentum im Jahr 2018 verkauft habe, verlangt K von B vor allem die Zustimmung zu der Löschung der Zwangssicherungshypothek. Das LG weist die Klage ab. Das OLG gibt ihr statt. Dagegen richtet sich die Revision der B.

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