Leitsatz

  • Abrechnung der Kaltwasserverbrauchs-Kosten trotz eingebauter Wasseruhren nach vereinbartem Kostenverteilungsschlüssel

    Abändernde Gerichtsentscheidung nur im Ausnahmefall

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 45 Abs. 2, 4 WEG, § 47 WEG

 

Kommentar

1. Die Kosten des Kaltwasserverbrauchs sind auch dann Kosten der Verwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums, wenn in den einzelnen Wohnungen Wasseruhren installiert wurden, der Wasserversorger aber gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einheitlich abrechnet. Ist dies der Fall, spielt es also keine Rolle, ob in den einzelnen Wohnungen Wasserzähler vorhanden sind oder nicht (vgl. auch BayObLGZ 1972, 150/155; BayObLG, NJW-RR 1992, 83). Ist hier eine Kostenumlage nach Miteigentumsanteilen (als Kostenverteilungsschlüssel) vereinbart, verbleibt es innerhalb der Gemeinschaft bei dieser Regelung, zumal vorliegend Eigentümer abgelehnt hatten, diese Vereinbarung abzuändern. Dies gilt selbst dann, wenn eine Umlegung der Kaltwasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch gerechter und sinnvoller wäre (BayObLG WE 1992, 261/262).

2. Eine beantragte Kostenverteilungsänderung bzw. Verpflichtung rechtskräftig schon früher vom Amtsgericht abgelehnter Änderung steht einem neuen Änderungsantrag entgegen; gerichtliche Entscheidungen in Wohnungseigentumsverfahren werden in gleicher Weise zwischen WEG-Streitbeteiligten auch materiell rechtskräftig wie Urteile im Zivilprozeß zwischen dortigen Streitparteien (h. R. M.). Eine abändernde Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand ist im wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren allein unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 WEGzulässig, der eine Änderungsmöglichkeit nur dann eröffnet, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber einer alle Beteiligten bindenden Gerichtsentscheidung (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) wesentlich ändern und eine neuerliche gerichtliche Entscheidung zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist (im vorliegenden Fall verneint). Ein neuer Antrag zum gleichen Streitgegenstand nach früherer rechtskräftiger Entscheidung ist somit ohne Sachprüfung als unzulässig abzuweisen.

3. Ein negatives Abstimmungsergebnis (sog. "Negativbeschluss") hat i. ü. keine Rechtswirkungen; es handelt sich insoweit nicht um einen Beschluss, der nach § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt werden könnte (ebenfalls h. R. M.).

4. Bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde ist auch zu berücksichtigen, dass ein Antragsteller ein Anfechtungsverfahren möglicherweise nur deshalb eingeleitet hat, weil der Verwalter das Protokoll über die Eigentümerversammlung nicht rechtzeitig verschickt hat. Aus diesem Grund wurde die Antragstellerseite durch die Senatsentscheidung von einer außergerichtlichen Kostenerstattung freigestellt bezüglich des Geschäftswerts der zurückgenommenen Anträge. Hinsichtlich der in der Rechtsbeschwerde allerdings weiterverfolgten Anträge wurde auch außergerichtliche Kostenerstattung für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu Lasten der unterlegenen Antragstellerseite angeordnet, bei Geschäftswertansatz für alle drei Instanzen ab dem Zeitpunkt der teilweisen Antragsrücknahme von jeweils DM 10.000,- bis dahin von DM 20.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.11.1993, 2Z BR 81/93).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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