(1) 1Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden[1]. 2§ 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.

 

(2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.

 

(3) 1Daten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind auch auf schriftlichen Antrag des Bevollmächtigten zu löschen. 2§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers zu löschen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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