Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

Wird die sofortige Beschwerde ausdrücklich "zur Fristwahrung" eingelegt, weil über die Durchführung des Rechtsmittels in einer demnächst stattfindenden Eigentümerversammlung entschieden werden soll, und wird diese nach Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses, der sich gegen die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ausspricht, alsbald zurückgenommen, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn davon abgesehen wird, die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens anzuordnen (h.R.M.).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 09.11.1999, 2Z BR 128/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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