Leitsatz
Die Parteien waren seit dem 15.11.2002 miteinander verheiratet und lebten seit Juni 2005 voneinander getrennt. Die Ehefrau war portugiesische Staatsangehörige, der Ehemann Brasilianer.
Der Ehemann nahm seine Frau auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch, die sich auf Leistungsunfähigkeit berief und zur Begründung anführte, eheprägende Unterhaltszahlungen für ihre Mutter in Portugal sowie ihre seit September 2003 in den ehedem gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Nichte zu zahlen, die zu Ausbildungszwecken in Deutschland weile.
Das AG wies den für die von ihm beabsichtigte Klage gestellten PKH-Antrag des Ehemannes unter Hinweis auf die Leistungsunfähigkeit der Ehefrau zurück.
Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde hatte in der Sache überwiegend Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, ein Vorwegabzug der von der Antragsgegnerin seit September 2003 an ihre Nichte und seit März 2005 an ihre Mutter in Portugal als solche erbrachten Unterhaltsleistungen komme nicht in Betracht.
Allerdings sei anerkannt, dass auch - eheprägende - nachrangige Unterhaltslasten, insbesondere der Elternunterhalt, bei der Bedarfsermittlung vom anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorab abgezogen werden könnten, soweit hierdurch kein Missverhältnis zum verbleibenden Bedarf des vorrangigen Ehegatten entstehe (vgl. BGH v. 19.2.2003 - XII ZR 67/00, MDR 2003, 875 = BGHReport 2003, 735 = m. Anm. Born = NJW 2003, 1660 [1664]).
Im Mangelfall entfalle allerdings ein Vorwegabzug. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten hätten die nachrangigen Unterhaltspflichten außer Ansatz zu bleiben (vgl. BGH v. 22.1.2003 - XII ZR 2/00, MDR 2003, 573 = BGHReport 2003, 379 m. Anm. Borth = NJW 2003, 1112 f.; Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 4 Rz 189d, 191; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. 2004, Rz 40, 95).
Unbeschadet dessen müsse es sich im Übrigen um kraft Gesetzes geschuldeten Unterhalt und nicht lediglich um eine freiwillige Leistung handeln. Ob dies auch dann gelte, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich während der Zeit des Zusammenlebens mit den (freiwilligen) Leistungen ausdrücklich einverstanden erklärt habe, könne offen bleiben. Der Antragsteller habe dies jedenfalls bestritten. Die Antragsgegnerin habe das Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Mutter weder dem Grunde noch der Höhe nach dargelegt.
Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Nichte gegen die Antragsgegnerin scheide nach dem hier gem. Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB heranzuziehenden deutschen Recht von vornherein aus. Ein Vorwegabzug der von der Antragsgegnerin insoweit geleisteten Zahlungen könne daher nicht erfolgen.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2006, 11 WF 441/06