Vier Jahre sind seit der 5. Auflage vergangen. Diesmal galt es wieder, umfangreiche Gesetzesänderungen zu berücksichtigen.
Besonders zu erwähnen sind dabei die Änderungen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) zum 1.1.2021, mit dem sämtliche Gebührenbeträge angehoben worden sind. Es war daher erforderlich, alle Beispiele neu zu berechnen.
In Familiensachen ist der Regelwert für Kindschaftssachen angehoben worden, sodass hier zusätzlich noch mit neuen Werten zu rechnen war.
Das KostRÄG 2021 hat aber nicht nur neue Gebührenbeträge und Werte mit sich gebracht. Es hat in vielen Fällen auch zu entscheidenden Änderungen im Gebührenrecht geführt.
So ist die fiktive Terminsgebühr für alle Rechtsbereiche neu geregelt worden. Im Sozialrecht ist die Anrechnungsgrenze angehoben worden. Auch zur Prozesskostenhilfe haben sich wichtige Änderungen ergeben, etwa bei der Erstreckung oder der Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrwertvergleichen.
Auch die Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht zur Änderung weiterer Vorschriften sind berücksichtigt worden. Das betrifft insbesondere die zusätzlichen Gebührensätze der Geschäftsgebühr und der Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen.
Ebenso waren auch Änderungen im Vollstreckungsrecht zu beachten, die zu neuen Abrechnungsfragen geführt haben.
Hinzu kam wieder eine Fülle von Rechtsprechung, die zu berücksichtigen war.
Besonderes Gewicht kommt diesmal dem Übergangsrecht zu, also der Frage, wann noch altes und wann neues Gebührenrecht gilt. Insoweit hat der Gesetzgeber die Übergangsvorschrift diesmal ebenfalls geändert und einen Tag vor Inkrafttreten des KostRÄG 2021 in Kraft gesetzt, sodass also für die Änderungen durch das KostRÄG 2021 bereits das neue Übergangsrecht gilt. Daher ist das Kapitel § 40 völlig neu bearbeitet worden.
In Anbetracht der umfangreichen Überarbeitungen war eine Neuauflage noch in 2021 nicht zu schaffen. Dafür befindet sich das Werk auf aktuellem Stand Oktober 2022 und konnte auch die zum Jahresende 2021 vorgenommenen Änderungen des RVG noch berücksichtigen.
Ungeachtet der Klärung zahlreicher Abrechnungsfragen durch den Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG hat sich der Umfang des Werkes nochmals erweitert und umfasst jetzt über 2.340 Beispiele.
Das Praxishandbuch soll nach wie vor keinen Kommentar und kein Lehrbuch ersetzen, sondern dazu anleiten, wie die Vorschriften des RVG im konkreten Fall umzusetzen sind. Die einschlägige Rechtsprechung wird dabei lückenlos nachgewiesen.
Wie auch in den Vorauflagen wird zunächst einmal in einer Einleitung (§ 1) dargestellt, wie bei einer planmäßigen Abrechnung vorzugehen ist.
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berechnung folgen in § 2.
In den §§ 3 und 4 werden – wie bisher – die Vergütungsansprüche im Falle der gerichtlichen Beiordnung oder Bestellung behandelt. Auch hier sind wichtige Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des BGH ergangen.
In § 5 wird gesondert auf die Regelung des § 15a Abs. 3 RVG eingegangen. Hier werden nicht nur Abrechnungsfragen behandelt, sondern auch die Fragen der Kostenerstattung, die durch § 15a Abs. 2 RVG geregelt werden.
In den übrigen Kapiteln folgen dann die Darstellungen zu den jeweiligen Rechtsgebieten.
Ich hoffe, dass mit der wiederum erweiterten 6. Auflage mit jetzt über 2.340 Beispielen keine Abrechnungsfrage mehr offenbleibt. Sicherlich ist nicht auszuschließen, dass der ein oder andere Sonderfall nicht behandelt wird. Insoweit bin ich für Anregungen jederzeit dankbar.
Neunkirchen-Seelscheid, Oktober 2022 |
Norbert Schneider |