(1) 1Alle Wirtschaftsgüter, die den in § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG aufgeführten Körperschaften gehören, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens zusammenzufassen. 2Die zur Körperschaftsteuer getroffenen Entscheidungen über den Beginn und das Ende der steuerlichen Rechtsfähigkeit sind zu übernehmen.

 

(2) 1Dem Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter zugerechnet, die auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. 2Wirtschaftsgüter, die einer Körperschaft gehören, bleiben bei ihr jedoch außer Ansatz, wenn sie als Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft zu erfassen sind. 3Bei Kapitalgesellschaften gehören ausstehende Einlagen nur insoweit zum Betriebsvermögen, als sie eingefordert sind (§ 272 Abs. 1 HGB). 4Zum Betriebsvermögen gehört auch der Verschmelzungsmehrwert, der nach § 348 Abs. 2 AktG und § 27 Abs. 2 Satz 2 Kapitalerhöhungsgesetz aktiviert ist.

 

(3) 1Die Abhängigkeit einer Kapitalgesellschaft von einer natürlichen Person, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person (Organschaft) führt nicht dazu, daß die Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft dem Betriebsvermögen der übergeordneten Person zugerechnet werden (BFH-Urteile vom 25. 2. 1955, BStBl III S. 96, und vom 8. 10. 1971, BStBl 1972 II S. 111). 2Die Ausgleichsposten im Falle der Organschaft sind weder bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Organgesellschaft noch des Organträgers anzusetzen (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG).

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