1Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts sowie bei den nicht rechtsfähigen Vereinen, Stiftungen und sonstigen Zweckvermögen bildet das Vermögen einen Gewerbebetrieb, das einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ausgenommen Land- und Forstwirtschaft, dient. 2Für das einem oder mehreren Geschäftsbetrieben dienende Vermögen wird nur ein Einheitswert festgestellt. 3Das übrige Vermögen ist in die jeweils zutreffende Vermögensart einzureihen und gesondert festzustellen (vgl. Abschnitt 1).

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