(1) 1Die Schachtelvergünstigung nach § 102 Abs. 1 BewG ist auch zu gewähren, wenn die Untergesellschaft von der Vermögensteuer befreit ist (BFH-Urteil vom 11. 12. 1964, BStBl 1965 III S. 82), nach dem Abschlußzeitpunkt untergegangen ist (BFH-Urteil vom 23. 7. 1965, BStBl III S. 636) oder nach dem Abschlußzeitpunkt umgewandelt worden ist. 2Ist nach § 2 des Umwandlungssteuergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. 10. 1994 (BGBl. I S. 3267, BStBl. I S. 839) das Vermögen einer Tochtergesellschaft auf einen vor dem Abschlußzeitpunkt der Muttergesellschaft liegenden Zeitpunkt auf die Muttergesellschaft übergegangen, ist auf die dem Umwandlungsstichtag folgenden Bewertungsstichtage das Betriebsvermögen der Muttergesellschaft unter Einschluß des Vermögens der umgewandelten Tochtergesellschaft zu erfassen.
(2) 1Die Frist von 12 Monaten gilt auch bei der Neugründung von Kapitalgesellschaften. 2Sie beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem im Gesellschaftsvertrag die Entstehung der Kapitalgesellschaft festgelegt ist und die Beteiligungsverhältnisse geregelt sind (BFH-Urteil vom 18. 7. 1969, BStBl II S. 677). 3Sie gilt auch in den Fällen, in denen aus dem Unternehmen einer Kapitalgesellschaft eine Betriebsabteilung ausgegliedert und ihr Vermögen im Wege einer Sachgründung in eine neugegründete Kapitalgesellschaft eingebracht wird (BFH-Urteil vom 18. 7. 1969, BStBl II S. 678). 4Dies gilt nicht, falls auf die Einbringung § 21 Abs. 5 UmwStG anzuwenden ist. 5Erhöht sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die Schachtelbeteiligung einer Obergesellschaft dadurch, daß sie als Ersterwerberin Aktien oder Anteile an der Untergesellschaft übernimmt, die diese auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgibt, kann die Schachtelvergünstigung auch für die erworbenen neuen Aktien und Anteile an der Untergesellschaft ohne Rücksicht auf die zeitliche Voraussetzung insoweit gewährt werden, als die erworbenen neuen Aktien oder Anteile den Vomhundertsatz nicht übersteigen, mit dem die Obergesellschaft zu Beginn des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahrs am Kapital der Untergesellschaft beteiligt war. 6Die Einlage auf eine noch nicht durchgeführte Kapitalerhöhung stellt keine Beteiligung dar; die Schachtelvergünstigung kann dafür nicht gewährt werden. 7Für eine auf den Beginn eines Wirtschaftsjahrs erworbene Schachtelbeteiligung erhält der Erwerber bei einem 12 Monate dauernden Wirtschaftsjahr die Schachtelvergünstigung bereits für den nächstfolgenden Abschlußzeitpunkt. 8Wird auf das Ende eines Wirtschaftsjahrs eine Schachtelbeteiligung veräußert, wird sie für diesen Zeitpunkt noch dem Veräußerer zugerechnet.
(3) 1Die Gleichstellung der atypischen stillen Gesellschaft mit einer Personengesellschaft führt bei einer GmbH & Still nicht zur Versagung der Schachtelvergünstigung. 2Dem atypischen stillen Gesellschafter kann aber nur dann ein Anteil an der Schachtelvergünstigung gewährt werden, wenn er von der Rechtsform her zu dem Kreis der Begünstigten im Sinne des § 102 BewG gehört. 3Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die Beteiligungsgrenze und die 12-Monats-Frist, müssen nur bei der beteiligten Kapitalgesellschaft erfüllt sein. 4Ist für den dem atypischen stillen Gesellschafter zuzurechnenden Anteil an der Schachtelgesellschaft keine Vergünstigung nach § 102 BewG zu gewähren, erhöht sich der für die atypische stille Gesellschaft festzustellende Einheitswert um diesen Betrag. 5Dieser Betrag ist bei der Aufteilung des Einheitswerts dem atypischen stillen Gesellschafter vorweg zuzurechnen.
(4) Die Zurechnung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen führt nicht zur Versagung der Schachtelvergünstigung im Sinne des § 102 BewG.