(1) 1Voraussetzung für den Abzug von Pensionsverpflichtungen ist, daß die Pensionsanwartschaft auf einer rechtsverbindlichen Pensionsverpflichtung beruht. 2Dies ist nach den Anweisungen in R 41 Abs. 1 bis 7 EStR zu beurteilen. 3Verbindlichkeiten aus Maßnahmen der Zukunftssicherung für den Arbeitnehmerehegatten sind abzugsfähig, soweit sie auch bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. 4Sind die aus einem Gruppenversicherungsvertrag herzuleitenden Versicherungsansprüche dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zuzuordnen, ist das Versorgungsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers im Rahmen des § 104 BewG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 8. 2. 1989, BStBl II S. 399).

 

(2) Die von den Berufsgenossenschaften zu leistenden Unfallrenten führen weder dazu, daß ein Unternehmer die anteilige kapitalisierte Rentenlast als Schuld abziehen kann, noch dazu, daß die kapitalisierte Beitragsverpflichtung abzugsfähig ist (BFH-Urteil vom 14. 5. 1971, BStBl II S. 583).

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