Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind anzusetzen:

 

1.

Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhten Einheitswert;

 

2.

Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit dem Einheitswert bzw. dem Ersatzwirtschaftswert (vgl. § 125 BewG);

 

3.

andere Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einschließlich der Bodenschätze mit den ertragsteuerlichen Werten (Bewertungsidentität), vgl. Abschnitte 50 und 51;

 

4.

Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Einheitswert, vgl. Abschnitt 52;

 

5.

notierte Wertpapiere mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 3;

 

6.

notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 58 Abs. 1;

 

7.

Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis, vgl. Abschnitt 3 Abs. 7;

 

8.

nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitte 4 bis 16;

 

9.

Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen mit dem Kapitalwert, vgl. § 109 Abs. 4 BewG;

 

10.

Vorratsvermögen mit dem Teilwert, vgl. Abschnitt 53;

 

11.

Kapitalforderungen, soweit es sich nicht um notierte Wertpapiere handelt, und Kapitalschulden mit dem Wert nach § 12 BewG, vgl. Abschnitt 54;

 

11a.

Einlagen von typischen stillen Gesellschaftern mit dem Wert nach Abschnitt 61;

 

12.

Ansprüche und Verpflichtungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert, vgl. Abschnitt 54 Abs. 4;

 

13.

Pensionsverpflichtungen mit dem Wert nach § 104 BewG, vgl. Abschnitt 44;

 

14.

Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen mit dem Teilwert;

 

15.

ausländische Zahlungsmittel mit dem Umrechnungskurs vom Stichtag;

 

16.

ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 24;

 

17.

alle anderen Wirtschaftsgüter und Schulden mit dem Teilwert.

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