1Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, ausgenommen Betriebsgrundstücke, mit den ertragsteuerlichen Werten anzusetzen, die insbesondere in einem Anlageverzeichnis ausgewiesen sind. 2Der ertragsteuerliche Wert gilt auch bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Zuschüsse oder Zulagen wie auch bei der Übertragung von stillen Reserven. 3Vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter sind nicht zu bewerten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge