(1) 1Nach § 112 BewG ist Stichtag für die Bewertung von Aktien und Anteilen jeweils der 31. Dezember eines Kalenderjahrs; ausnahmsweise ist Stichtag der 1. Januar, wenn bei einer Kapitalgesellschaft mit diesem Stichtag die steuerliche Rechtsfähigkeit beginnt. 2Das gilt sowohl für die Bewertung von notierten als auch für die Bewertung von nichtnotierten Aktien und Anteilen. 3Bei nichtnotierten Aktien und Anteilen kann jedoch der nach den Abschnitten 5 ff. ermittelte und auf den für eine Hauptveranlagung maßgebenden Bewertungsstichtag festgestellte gemeine Wert vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen während des ganzen Hauptveranlagungszeitraums beibehalten werden.
(2) 1Eine Bewertung der Anteile auf Neu- oder Nachveranlagungszeitpunkte innerhalb des laufenden Hauptveranlagungszeitraums ist insbesondere durchzuführen,
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wenn dies beantragt wird (§ 3 der Anteilsbewertungsverordnung); |
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wenn eine Kapitalgesellschaft neu gegründet wird oder aus anderen Gründen erstmals eine Wertermittlung erforderlich wird; |
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wenn sich die Beteiligungsverhältnisse so ändern, daß erstmals eine Wertermittlung nach Abschnitt 9 erforderlich wird oder erstmals die Voraussetzungen für eine Wertermittlung nach Abschnitt 9 nicht mehr gegeben sind. In diesen Fällen ist die in § 6 Anteilsbewertungsverordnung vorgesehene gesonderte Feststellung nur für die Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung zu treffen oder eine neue Feststellung zu treffen, die diese Anteile in die Regelbewertung einbezieht; |
4. |
wenn der Einheitswert für die Kapitalgesellschaft fortgeschrieben wird; |
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wenn Verkäufe bekannt werden, aus denen sich ein gemeiner Wert ableiten läßt (vgl. Abschnitt 3 Abs. 3), der um mehr als 10 v. H. von dem zuletzt festgestellten gemeinen Wert abweicht; |
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wenn die Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital erhöht oder vermindert hat. |
2Für die Ermittlung des Vermögenswerts sind die Verhältnisse vom jeweiligen Stichtag und für die Ermittlung der Ertragsaussichten die Verhältnisse der letzten 3 Jahre vor dem Stichtag maßgebend. 3Dies gilt nicht für eine Wertermittlung nach Nummer 5. 4In den Fällen der Nummer 3 sind Vermögen und Ertragsaussichten nur unter den Voraussetzungen der Nummern 4, 5 oder 6 zu ermitteln.
(3) 1Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach § 24c Nr. 1 Buchstabe b VStG bis einschließlich 1995 von der Vermögensteuer befreit sind, ist auf den 31. 12. 1994 keine Anteilsbewertung durchzuführen. 2Sollte der Anteilswert zum 1. 1. 1995 für die Aufteilung des gewerblichen Betriebsvermögens benötigt werden (vgl. § 136 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 BewG), ist er als unselbständige Besteuerungsgrundlage im Rahmen der Einheitsbewertung des Gewerbebetriebs zu ermitteln.
(4) 1Die Vorschriften der Anteilsbewertungsverordnung über die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Werts von Anteilen und Genußscheinen gelten auch in den Fällen der Abschnitte 9 und 14. 2Das Finanzamt darf den Bescheid nicht allein gegen die Gesellschaft richten, es muß vielmehr die Gesellschaft zur Namhaftmachung der einzelnen Gesellschafter mit besonders großen Beteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Anteilsbewertungsverordnung auffordern und den Bescheid auch gegen diese Gesellschafter richten (BFH-Urteil vom 22. 1. 1971, BStBl II S. 418). 3Wegen der notwendigen Beiladung von Anteilseignern im Klageverfahren vgl. BFH-Urteil vom 17. 7. 1985 (BStBl II S. 675).
(5) 1Die Frage, ob ein Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG mit Rücksicht darauf zu machen ist, daß ein Steuerpflichtiger eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besitzt, ist bei den Vermögensteuerveranlagungen der Steuerpflichtigen zu entscheiden (BFH-Urteil vom 15. 2. 1974, BStBl II S. 443). 2Hat das Betriebsfinanzamt den gemeinen Wert der Anteile der Kapitalgesellschaft aus Verkäufen abgeleitet (vgl. Abschnitt 3 Abs. 3), hat es in seiner Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt einen Vorschlag zur Höhe des Paketzuschlags zu machen.