(1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens können unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG alle Steuerschulden des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, soweit sie nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen und deshalb schon bei der Ermittlung des Betriebsvermögens abgezogen worden sind.
(2) 1Zu unterscheiden ist zwischen Schulden aus laufend veranlagten Steuern, d. h. aus Steuern, die nach Zeiträumen veranlagt werden, z. B. Einkommensteuer, und Schulden aus Einzelsteuern, d. h. aus Steuern, deren Erhebung an einzelne Rechtsvorgänge anknüpft, z. B. Grunderwerbsteuer. 2Schulden aus laufend veranlagten Steuern sind abzugsfähig, wenn die Steuern für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Veranlagungszeitpunkt geendet hat. 3Noch nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen können bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nur insoweit als Schuld abgezogen werden, als die bereits gezahlten Vorauszahlungen zur Deckung der zu veranlagenden Einkommensteuerschuld nicht ausreichen (BFH-Urteil vom 7. 5. 1971, BStBl II S. 681). 4Die bei der Auszahlung einer Tantiemeforderung einzubehaltende Lohnsteuer kann nicht als Schuld bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden (BFH-Urteil vom 16. 3. 1984, BStBl II S. 539).
(3) 1Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, daß der Steuerpflichtige mit der Belastung schon am Stichtag rechnen konnte. 2Bei Jahressteuerschulden kann jeweils davon ausgegangen werden, daß dies in Höhe der später veranlagten und nicht durch Vorauszahlungen gedeckten Steuern der Fall ist. 3Der Abzug von vorsätzlich verkürzten Steuern kommt nur in Betracht, wenn die Verkürzung bereits vor dem Stichtag aufgedeckt worden ist (BFH-Urteile vom 28. 4. 1972, BStBl II S. 524, und vom 18. 9. 1975, BStBl 1976 II S. 87).
(4) 1Hat eine Außenprüfung zu persönlichen Mehrsteuern geführt, kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 Satz 3 eine Schuld abgezogen werden, soweit diese Mehrsteuern für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Veranlagungszeitpunkt geendet hat und die Änderung verfahrensrechtlich zulässig ist. 2Entsprechendes gilt auch in anderen Fällen, in denen es rückwirkend zu einer Steuernachforderung kommt. 3Zinsen nach § 233a AO sind erst abzuziehen, wenn ein Steuerbescheid vorliegt, der zu einer Nachzahlung führt.
(5) 1Bei persönlichen Steuerschulden, deren Höhe am Stichtag noch streitig ist, wird zweckmäßigerweise eine vorläufige Vermögensteuerveranlagung durchgeführt (BFH-Urteil vom 31. 10. 1974, BStBl 1975 II S. 322). 2Dies setzt jedoch voraus, daß das Finanzamt auf die sofortige Entrichtung des streitigen Steuerbetrags bis zu einer Rechtsbehelfsentscheidung verzichtet. 3Andernfalls ist ohne Rücksicht auf den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens die Steuerschuld in voller Höhe abzuziehen und die Vermögensteuerveranlagung endgültig durchzuführen.