(1) 1Gewährt der Besitz von Anteilen an Kapitalgesellschaften keinen Einfluß auf die Geschäftsführung, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts dieser Anteile zu berücksichtigen. 2Ob diese Voraussetzung vorliegt, kann nur nach den Verhältnissen des einzelnen Falls beurteilt werden. 3In der Regel kann dies angenommen werden
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bei einem Anteilsbesitz zwischen 5 beziehungsweise 10 v. H. und 25 v. H. des Nennkapitals, wenn ein anderer Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 50 v. H. hat. Ist ein Gesellschafter mit einem Anteilsbesitz von mehr als 50 v. H. nicht vorhanden, kommt es darauf an, welche Einwirkungsmöglichkeiten der einzelne Gesellschafter auf die Geschäfte der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung hat (BFH-Urteile vom 23. 7. 1976, BStBl II S. 706, vom 6. 10. 1978, BStBl 1979 II S. 6, und vom 28. 3. 1990, BStBl II S. 493). |
4Bei einem Anteilsbesitz von mehr als 25 v. H. des Nennkapitals ist stets ein Einfluß auf die Geschäftsführung anzunehmen (BFH-Urteil vom 2. 10. 1981, BStBl 1982 II S. 8). 5Wenn die Kapitalgesellschaft eigene Anteile besitzt, ist der Anteilsbesitz des Steuerpflichtigen an dem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft geminderten Nennkapital zu messen (vgl. das zur Ertragsbesteuerung ergangene BFH-Urteil vom 24. 9. 1970, BStBl 1971 II S. 89).
(2) 1Bei der Prüfung, ob ein Einfluß auf die Geschäftsführung besteht, sind nicht nur die Anteile des Gesellschafters, sondern auch solche Anteile mit zu berücksichtigen, die ihm zwar nicht gehören, ihm aber die Ausübung der Gesellschaftsrechte ganz oder teilweise ermöglichen. 2Die von einem herrschenden und einem beherrschten Unternehmen gehaltenen Anteile sind zusammenzurechnen (BFH-Urteil vom 9. 2. 1994, BStBl II S. 501). 3Eine atypische Unterbeteiligung an dem Stammkapital einer GmbH ist nicht deshalb ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der GmbH, weil nach dem Unterbeteiligungsverhältnis nur der Hauptbeteiligte die Gesellschaftsrechte gegenüber der GmbH ausüben kann (BFH-Urteil vom 12. 5. 1978, BStBl II S. 520). 4Gleiches gilt, wenn an den Anteilen ein Nießbrauch besteht und der Nießbrauchsberechtigte die Stimmrechte ausüben kann. 5Wegen der Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen oder Anteilen der Eltern und ihrer Kinder bei der Prüfung der Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung vgl. Abschnitt 3 Abs. 4. 6Ergibt sich durch die Zusammenrechnung, daß die Anteile insgesamt einen Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren, sind die von den einzelnen Gesellschaftern gehaltenen Anteile - unabhängig von ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligungshöhe - als Anteile mit Einfluß auf die Geschäftsführung nach den Abschnitten 5 bis 8 zu bewerten.
(3) Handelt es sich um Anteile, die keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren, ist der im Rahmen der Regelbewertung nach den Abschnitten 5 bis 8 ermittelte gemeine Wert der Anteile um einen Abschlag von 10 v. H. zu kürzen.