Für vermietete Eigentumswohnungen gelten keine Besonderheiten.
Zwar können die Wohnungseigentümer eine Umstellung auf die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser beschließen, ohne § 556c BGB zu beachten. Ebenso sind die Wohnungseigentümer nicht an die WärmeLV gebunden.
WEG-Beschluss ist nicht umsetzbar
Jedoch können solche Beschlüsse im Mietverhältnis nicht umgesetzt werden.
Das kann dazu führen, dass ein von § 556c BGB abweichender Beschluss gegen § 21 Abs. 4 WEG, nämlich eine ordnungsgemäße Verwaltung, verstößt.
Der WEG-Beschluss sollte § 556c BGB entsprechen
Wenn Ihr Verwalter und/oder die Miteigentümer diese Vorschrift nicht kennen, wirken Sie auf einen entsprechenden Beschluss hin, um die o. g. Probleme entweder mit Ihrem Mieter oder innerhalb der WEG zu vermeiden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen