Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, darf der Mieter sog. Kleinwäsche in der Wohnung waschen und trocknen. Großwäsche ist nicht erlaubt. Trockenautomaten dürfen nur bei ordnungsgemäßer Ablüftungsvorrichtung aufgestellt werden.[1] Zuwiderhandlungen stellen einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.

[1] AG Mülheim, Urteil v. 5.10.1979, 19 C 493/79, WuM 1981 S. 12.

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