(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Zeit des Eingangs. 2Im Fall des Absatzes 5 sind auch der Tag und die Zeit des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.

 

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie

 

1.

Bewerberinnen und [1]Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind,

 

2.

bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen oder

 

3.

nicht fristgerecht eingereicht worden sind,

gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach dem Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

 

(3) 1Der Wahlvorstand hat eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der mit ihrer oder seiner[2] [Bis 18.11.2014: einen Bewerber, der mit seiner] schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Tagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie oder er[3] [Bis 18.11.2014: er] benannt bleiben will. 2Gibt die Bewerberin oder der Bewerber[4] [Bis 18.11.2014: der Bewerber] diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird sie oder er[5] [Bis 18.11.2014: er] auf allen Wahlvorschlägen gestrichen,

 

(4)[6] 1Der Wahlvorstand hat eine Wahlberechtigte oder einen Wahlberechtigten, die oder der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Tagen zu erklären, welche Unterschrift sie oder er aufrechterhält. 2Gibt die oder der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt ihre oder seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den anderen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. 3Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands bei Anwesenheit des gesamten Wahlvorstands zu ziehende Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.

Bis 18.11.2014:

(4) 1Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Tagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 2Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den anderen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. 3Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.

 

(5) 1Wahlvorschläge, die

 

1.

den Erfordernissen des § 8 Absatz 3[7] [Bis 18.11.2014: § 8 Absatz 2] nicht entsprechen,

 

2.

ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und [8]Bewerber eingereicht sind,

 

3.

infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb von drei Tagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

[1] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[3] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[4] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[5] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[6] Abs. 4 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[7] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[8] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.

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