(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und [1]Bewerber enthalten, wie bei

 

1.

Gruppenwahl Vertreterinnen und [2]Vertreter der Gruppen,

 

2.

gemeinsamer Wahl Mitglieder des Personalrats

zu wählen sind.

 

(2)[3] Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein.

 

(3[4] [Bis 18.11.2014: 2] ) 1Die Bewerberinnen und [5]Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag mit

 

1.

dem Familien- und Vornamen,

 

2.

dem Geburtsdatum,

 

3.

der Beschäftigungsstelle,

 

4.

der Gruppenangehörigkeit

nach laufenden Nummern untereinander aufzuführen. 2Bei gemeinsamer Wahl sind die Bewerberinnen und [6]Bewerber nach der Gruppenangehörigkeit zusammenzufassen.

Bis 18.11.2014:

(3) 1In jedem Wahlvorschlag soll angegeben werden, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand sowie zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. 2Fehlt eine Angabe hierüber oder ist der benannte Unterzeichner verhindert, gelten die Unterzeichner in ihrer Reihenfolge als berechtigt. 3In jedem von einer Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag können Wahlberechtigte der Dienststelle neben Unterzeichnern oder an deren Stelle als berechtigt benannt werden.

 

(4[7])[8] 3In jedem Wahlvorschlag soll angegeben werden, welche oder welcher der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand sowie zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. 4Fehlt eine Angabe hierüber oder ist die benannte Unterzeichnerin oder der benannte Unterzeichner verhindert, gelten die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in ihrer Reihenfolge als berechtigt. 5In jedem von einer Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag können Wahlberechtigte der Dienststelle neben Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern oder an deren Stelle als berechtigt benannt werden.

 

(5[9] [Bis 18.11.2014: 4] ) Jeder Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

[1] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[3] Abs. 2 eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[4] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.11.2014.
[5] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[6] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[7] Bisheriger Abs. 3 wird Abs. 4.
[8] Abs. 4 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[9] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.11.2014.

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